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Verjährung darf auch nicht sein

"Eine Straftat nach § 176 Absatz 1 StGB, also der „einfache“ sexuelle Missbrauch von Kindern, verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Dabei wird für die tatbestandliche Verwirklichung des § 176 Absatz 1 StGB beispielsweise vorausgesetzt, dass sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen wurden oder dass der Täter sexuelle Handlungen von einem Kind an sich hat vornehmen lassen. Es gibt jedoch noch andere Tatbestandsalterativen des § 176 StGB, für die zum Teil auch andere, kürzere (fünf Jahre) Verjährungsregeln gelten." - Wieso nur bis 14 Jahre?

Quelle: strafverteidigung-hamburg.com/955/verjaehrung-von-kindesmissbrauch/

3.3

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