Contra

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„Die Prüfung (...) ergab, dass das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen dieses Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt“, heißt es im Artenschutz gutachten. Daher muss auch keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. „Das Vorhaben ist aus gutachterlicher Sicht genehmigungsfähig“

Quelle: Unterlagen der Stadtverwaltung

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