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Kurtaxe nur am Strand ist verfassungswidrig

Das Bundesnaturschutzgesetz Paragraph 59 besagt, dass die freie Natur zu Erholungszwecken im Grundsatz frei zu betreten sein muss. Dazu sagt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Betreten des Strandes nur in Ausnahmefällen abgabepflichtig sein darf. Allein die Strandreinigung und Toilettenhäuschen reichen nicht aus. Die Kurtaxe bezieht sich auf die gesamte Gemeinde und nicht auf den Strand, obwohl das so suggeriert wird. Jeder, der als Tagesgast den Bereich der Gemeinde z.B. zum Einkaufen betritt, müsste Kurtaxe entrichten. Die Durchsetzung der Kurtaxe nur am Strand ist unzulässig.

Quelle: Dietmar Henke

2.5

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