Ein Kreisverkehr ist an dieser Stelle offensichtlich rechtlich unzulässig (einmündende Gemeindestraße in Staatsstraßen) und stellt durch die Staugefahr, die erforderliche Geschwindigkeitsreduzierung und die notwendige Größe der - überfahrbaren - Mittelinsel eine enorme Behinderung des fließenden (insbesondere des Schwerlast-) Verkehrs auf der S 94 dar ohne die Unfallgefahr wesentlich zu reduzieren.
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