Abschaffung Der Kirchlichen Gerichtsbarkeit
Die schleppende Aufarbeitung oder gar Vertuschung von Missbrauchsfällen im kirchlichen Bereich ist nur dadurch möglich, dass es schon seit der Weimarer Republik im § 137 das Recht auf eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit gibt. Damit wird der Willkürjustiz, der Rechtsbeugung und dem Amtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Es kann von den Kirchenvertretern immer zugunsten der Kirche entschieden werden, da sie ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten können. Das soll mit der aktuellen Petition AUFHEBUNG DES RECHTS AUF EINE EIGENE KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT unbedingt geändert werden.
Quelle: ehrenamtlich tätiges Gemeindemitglied