-2010 stellt die Staatsanwaltschaft München I (2010) fest, ?dass bei einem Teil der Tiere des Circus Krone tatsächlich deutliche Haltungsmängel sowie Verhaltensstörungen vorlagen, die gutachterlicherseits als erhebliche Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz eingestuft wurden?.
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