Ein Paritégesetz ist nicht nur grundgesetzkonform, sondern der einfache deutsche Gesetzgeber ist vor dem Hintergrund des Gleichstellungsauftrags in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zum Erlass eines solchen Gesetzes verpflichtet, solange die bisherige Unterrepräsentanz von Frauen in Landes- und Kommunalparlamenten das noch immer bestehende faktische Defizit an Chancengleichheit dokumentiert.
Forrás: