Rechtlich gesehen kann ein Stoppschild weder für Fußgänger einen Vorrang bedeuten noch für Radfahrer, die über einen abgesenkten Bordstein kommen. Beide Verkehrsgruppen müssen weiterhin, auch stoppenden Autos, Vorrang gewähren. Vorrangmäßig hat sich durch das Urteil an der Stelle also gar nichts getan.
Quelle: Straßenverkehrsordnung, Verkehrszeichenkatalog