Abkommensstaaten
Im Rahmen des Sozialverischerungsabkommens gilt der Grundsatz, dass innerhalb d. Abkommensstaaten alle Sachverhalte gleichzusetzen sind. Dies bedeutet, daß das Wohnen u. Arbeiten im Abkommensstaat gleichzusetzender Tatbestand mit Inland bedeutet. Lt. Sozialversicherungsabkommen v. 30.04.1964, in Kraft getreten seit 01.11.1965
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