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SGB

SGB 11. Buch §2 u. §3 besagt: In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind Kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenver- sicherung versicherung versichert sind. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenomme (§ des 5. Buches).

Quelle:

2.5

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