Kündigung wegen Kirchenaustritt kein Verstoß gegen das AGG
"Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften … (ist) auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft … im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt."
Quelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung Abs. 1