Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Kün¬di¬gung nach Kir¬chen¬aus¬tritt rechtens

Ar¬beit¬neh¬mer kirch¬li¬cher Ein¬rich¬tun¬gen ris¬kie¬ren bei ei¬nem Kir¬chen¬aus¬tritt auch nach lan¬ger Beschäfti¬gungs¬zeit die au¬ßer¬or¬dent¬li¬che Kün¬di¬gung. Nach Art.140 GG ord¬nen Re¬li¬gi¬ons¬ge¬sell¬schaf¬ten ih¬re An¬ge¬le¬gen¬hei¬ten in¬ner¬halb der Schran-ken der all¬ge¬mei¬nen Ge¬set¬ze selbst. Die¬ses Selbst¬be¬stim¬mungs¬recht ha¬ben auch die kirchlichen Einrichtungen. Und nach der für die ka¬th. Kir¬che gel¬ten¬den "Grund¬ord¬nung" des kirch¬li¬chen Diens¬tes ist der Aus¬tritt aus der Kir¬che ein schwer¬wie¬gen¬der Loya¬litäts¬ver¬s¬toß, der ei¬ne Wei¬ter¬beschäfti¬gung nic

Quelle: Bun¬des¬ar¬beits¬ge¬richt, Ur¬teil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12.

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