Kündigung nach Kirchenaustritt rechtens
Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen riskieren bei einem Kirchenaustritt auch nach langer Beschäftigungszeit die außerordentl. Kündigung. Nach Art.140 GG in Verb. mit Art.137 Abs.3 WRV ordnen Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze selbst. Dieses Selbstbestimmungsrecht haben auch die kirchlichen Einrichtungen. Und nach der für die kath. Kirche geltenden "Grundordnung" des kirchlichen Dienstes ist der Austritt aus der Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12