Der Entscheidungsprozess ist ja angemessen lang. Emotionale Prozesse, Bindungsprozesse spielen vor Art. 6 (2) GG aber selten die angemessene Rolle, weil vor Gericht – und in der Öffentlichkeit – entwicklungspsychologische Kompetenz fehlt. Ein Kind, dass mit 1,5 Jahren in Bereitschaftspflege kommt und mit 3 Jahren in Dauerpflege, hat sein halbes Leben (!) in der Bereitschaftspflegefamilie verbracht. Die negativen Folgen des zweiten Beziehungsabbruchs sind kaum zu überschätzen. Es geht hier deshalb darum, Entscheidungen nicht noch zu verzögern, nur weil Personal u./o. Kompetenz fehlt.
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