Völlig richtig: "Suchtpotentiale der sozialen Netzwerke (...) sollten (...) im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes ebenso gesetzlich geregelt werden, wie auch andere Suchtpotentiale für junge Menschen gesetzlich geregelt sind (Bsp. Alkohol, Drogen, etc.)." Letzlich ist dies auch ein Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) gegenüber allen Beteiligten.
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