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Bauverbot im Außenbereich !

Die o.g. Fläche befindet sich nach Aussage der Gemeinde gem.§35 BauGB im Außenbereich. Ein Vorhaben wäre nur zulässig,wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen! Eine Bebauung spricht gegen die Belange des Naturschutz,Mikroklimas ,die Landschaftspflege und beeinträchtigt das Landschaftsbild! Eine Bebauung löst großen Unmut der Bevölkerung aus! Das Wohnumfeld des Ortsrandes wird negativ beeinträchtigt, Tiere werden vertrieben der Umweltschutz mit „Füßen getreten“! Wir stimmen für die Grünfläche gegen Bebauung und rücksichtsloses Streben nach Profit!

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4.8

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