Planungshoheit der Gemeinde
Die Planungshoheit der Kommune ist im Grundgesetz verankert.Die Befugnis zur Regelung des Rechts des Bodens ist unabhängig der Eigentumsfrage. Das hoheitliche Handeln der Gemeinde ist keine „Gefälligkeitsplanung“ zur Schaffung von Bauland und zur Erhöhung des Grundstückswertes für den jeweiligen Eigentümer! Gesamtgesellschaftliche Interessen und Bedürfnisse der Einwohnerschaft bestimmen das Handeln der Gemeinde und hoffentlich auch der Fraktionen.
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