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Normalität...

Das AufenthaltsR ist (seit der AuslPolVO von 1936) als Gefahrenabwehrrecht gestaltet. Die "Gefahr" dabei ist "der Ausländer". Für eine ID-feststellung braucht es eine Gefahr. Die Richter haben also nur das bestehende Konstrukt weitergeführt: Jeder Ausländer ist eine Gefahr! Da die Polizei im Einsatz nicht erkennen kann, wer tatsächlich Ausländer ist, muss sie sich an "äußeren Merkmalen" orientieren = Hautfarbe genügt. Menschenrechte? Diskriminierungsverbot? Was schert's den Deutschen Richter...

Quelle:

2.5

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