Contra

Was spricht gegen diese Initiative?

verfassungswidrig

Eine derartige Änderung würde mit dem grundsätzlich im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten, aus der Verfassung abgeleiteten Schuldprinzip (nulla poena sine culpa) brechen und wäre daher verfassungswidrig.

Quelle: NStZ 2017, 7 - Adam/Schmidt/Schumacher: Nulla poena sine culpa – Was besagt das verfassungsrechtliche Schuldprinzip?

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