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Rechtsbeugung

Wikipedia definiert Rechtsbeugung wie folgt: Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Wenn an zwei Schulen mit vergleichbarer Situation die Notwendigkeit der Einführung von Tempo 30 unterschiedlich beurteilt wird, kann dies nach meiner Meinung als Rechtsbeugung angesehen werden. Vergleich Grundschule Hamm und Grundschule Zweitorstraße.

Quelle:

3.3

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