Es reicht
KI: Das ist Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB), da Sie fremdes Geld widerrechtlich an sich nehmen und weitergeben, was strafbar ist – die Absicht, es zu verschenken, ändert nichts an der Straftat der Zueignung. Es handelt sich um eine strafrechtliche Handlung mit möglichen Strafen von Geld- bis zu Freiheitsstrafen, unabhängig von der guten Absicht.
vir: Antwort KI