Neigung Tat
Im Petitionstext wird die Vorwerfbarkeit der pädophilen NEIGUNG mit der Vorwerfbarkeit der TAT vermengt. Die pädophile NEIGUNG ist nicht strafbar, gegen die kann der Betroffene nichts unternehmen, die NEIGUNG ist angeboren - genauso wie Heterosexualisität, Homosexualiät, Transsexualität und ähnliches. Ein pädophiler Mensch verdient Unterstützung der Gesellschaft, dass sie diese Neigung nicht zum Nachteil der Kinder auszuleben. Die vorgeworfene TAT wäre Herrn Edathy ohne das Geständnis nicht nachgewiesen worden, er wäre freigesprochen worden! § 153a StPO war ein guter Deal für die Justiz!
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