ES SIND BEIDE LEBENSMODELLE ZU FÖRDERN, DAS BETREUUNGSGELD WAR LEDIGLICH ZU NIEDRIG UM IN DER ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDES ZU BLEIBEN! "Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern."
Quelle: BVerfG 2 BvR 1057/91 vom 10.11.1998