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Bundersverwaltungsgericht

Zitat Bundesverfassungsgericht: Die "gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule" lasse sich nur "in einer sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken" erfüllen. Der Staat müsse deshalb in der Ausübung seines sektoralen Erziehungsmandats die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten. Eltern sind daher auch bei der Sexualerziehung gleich berechtigt. Auch im Schulgesetz BW ist diese Rechtsprechung verankert. Die Schule hat bei allen Themen der Sexualerziehung Informationspflicht über Inhalt und verwendete Literatur den Eltern im Vorfeld zu geben.

Quelle: BVerfGE47

1.8

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