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Aufenthaltsrecht - Übernahme der gesamten Fahrtkosten für Integrationssprachkurse

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

73 Unterschriften

Sammlung beendet

73 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass Fahrkosten zwischen Wohnort und Träger von Integrationssprachkursen für geflüchtete Menschen auch in Landkreisen in voller Höhe übernommen werden.

Begründung

Flüchtlinge, die auf Grundsicherung gem. SGB II angewiesen sind, haben erhebliche Probleme, die Differenz zwischen den vom BAMF erstatteten und den tatsächlichen Kosten aus ihrem ALG II aufzubringen, zumal da für andere Kostenträger ein Leistungsverbot besteht. In Extremfällen kann aus Kostengründen keine weitere Teilnahme am ISK erfolgen und die Betroffenen müssen bis zu 1 Jahr - auf Kosten des Grundsicherungsträgers - auf die Möglichkeit eines Wiedereinstiegs in einen geeigneten ISK warten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.06.2018
Sammlung endet: 14.08.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 1-19-06-26-007727
    25746 Heide
    Aufenthaltsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
    Heimat – als Material zu überweisen.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Fahrtkosten für Integrationskursteilnehmende in
    Landkreisen in voller Höhe übernommen werden.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
    dem Petitionsausschuss 74 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge vor.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Diskrepanz
    bestehe zwischen den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
    erstatteten Fahrtkosten und den tatsächlich entstehenden Kosten. Diese Differenz sei für
    Flüchtlinge, die auf Grundsicherung gem. SGB II angewiesen seien, nur schwer
    aufzubringen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass für andere Leistungsträger ein
    Leistungsverbot bestehe. Dies könne im Extremfall dazu führen, dass aus Kostengründen
    keine weitere Teilnahme am Integrationssprachkurs erfolge. Die Betroffenen müssten
    dann – auf Kosten des Grundsicherungsträgers – auf die Möglichkeit eines
    Wiedereinstiegs in einen geeigneten Integrationssprachkurs warten.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem
    Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I,
    Petitionsausschuss

    S. 1722) auch die Integrationskursverordnung geändert wurde (vgl. Verordnung zum
    Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015, Bundesgesetzblatt I,
    S. 1789). Dabei wurde das Verfahren zur Erstattung von Fahrtkosten für die
    Integrationskursteilnahme auf eine pauschalierte Abrechnung (vgl. § 4a Absatz 1 Satz 2
    Integrationskursverordnung) umgestellt.
    Die Integrationskursverordnung sah aufgrund der hierfür erforderlichen technischen
    Anpassungen vor, dass die bisherige Erstattung gegen Vorlage einzelner Belege auf der
    Basis des jeweils kostengünstigsten Angebots bis zum Ende des Jahres 2017 fortgesetzt
    werden konnte.
    Mit der nun seit Anfang des Jahres 2018 erfolgten Umstellung auf eine pauschalierte
    Erstattung sollte das Verfahren der Fahrtkostenzuschüsse im Bereich der
    Integrationskurse deutlich vereinfacht werden (vgl. Verordnungsbegründung,
    Bundesratsdrucksacke 447/15). Der Festsetzung der nunmehr geltenden Pauschalen liegt
    eine Stichprobe des Bundesamts zugrunde und unterscheidet sich in einer Großstadt- und
    Nicht-Großstadt-Variante. Details hierzu sind auch dem Trägerrundschreiben des
    Bundesamts 14/17 zu entnehmen (abrufbar unter:
    www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/K
    urstraeger/Traegerrundschreiben/2017/traegerrundschreiben-14_20171025-
    anlage1.pdf?__blob=publicationFile).
    Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass eine Pauschale im konkreten Einzelfall zu
    Unterdeckungen (bzw. auch zu Überzahlungen) führen kann.
    Nach Aussage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sei dieses
    bezüglich jener Problemlage im engen Austausch mit dem Bundesamt, um die Lage
    konkret zu analysieren und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
    Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehende Problematik
    der Unterdeckung von pauschalierten Erstattungen bei Geflüchteten, die Leistungen nach
    dem SGB II empfangen, hinzuweisen. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Petition der
    Bundesregierung – dem BMI – als Material zu überweisen.

    Begründung (PDF)

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