Betreuungsrecht - Konkretisierung des Berufsbildes für Präsenzkräfte in der Betreuung von Menschen mit Demenz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

163 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

163 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass ein konkretes und eindeutiges Berufsbild für Präsenzkräfte in der Betreuung von Menschen mit Demenz geschaffen wird.

Begründung

Bisher ist das Berufsbild einer Präsenzkraft nur grob umschrieben, so dass es in verschiedene Richtungen ausgelegt werden kann. Zu Beginn hieß es, Präsenzkräfte sollten Ansprechpartner und Bezugsperson für den Dementen sein, sie sollten den Dementen im Alltag begleiten. Zu den Aufgaben zählten Aktivierungen, Bewegungstraining, Gedächtnistraining und vieles mehr an Beschäftigungsangeboten. Mittlerweile heißt es auch, Präsenzkräfte sollten grundpflegerische Tätigkeiten übernehmen. Und da liegt das Problem. Präsenzkräfte werden zu billigen Hilfskräften, da die Gelder von den Pflegekassen und nicht von der jeweiligen Einrichtung kommen. Hier besteht die Gefahr, dass fehlendes Pflegepersonal durch Präsenzkräfte ersetzt wird. Die Arbeit der Betreuung in Form von Beschäftigungsangeboten für den Dementen geht dabei verloren. Der Verlierer ist der Demente. Unklar ist dabei auch die rechtliche Absicherung der Präsenzkraft. Dürfen pflegerische Tätigkeiten erledigt werden, wenn ja, welche? Es gibt noch viele offene Fragen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.06.2011
Sammlung endet: 25.08.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • am 08.06.2017
    Susanne Jockwer

    Gesundheitsfachberufe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Die Petentin begehrt, dass vom Deutschen Bundestag ein konkretes und eindeutiges
    Berufsbild für Präsenzkräfte in der Betreuung von Menschen mit Demenz geschaffen
    wird.

    Zur Begründung wird ausgeführt, bisher sei das Berufsbild einer Präsenzkraft nur
    grob umschrieben, so dass es in verschiedene Richtungen ausgelegt werden könne.
    Präsenzkräfte sollten Ansprechpartner und Bezugspersonen für den Dementen sein,
    sie sollten den Dementen im Alltag begleiten. Zu den Aufgaben zählten u. a.
    Aktivierung,
    sollten
    Mittlerweile
    Gedächtnistraining.
    Bewegungstraining,
    Präsenzkräfte grundpflegerische Tätigkeiten übernehmen. Hier liege das Problem.
    Präsenzkräfte würden zu billigen Hilfskräften, da die Gelder von den Pflegekassen
    und nicht von der jeweiligen Einrichtung kommen. Hier bestehe die Gefahr, das
    fehlendes Pflegepersonal durch Präsenzkräfte ersetzt werde.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
    Bundestages
    eingestellt.
    Es
    gingen
    163
    12 Diskussionsbeiträge ein.

    Internetseite des Deutschen
    Mitzeichnungen
    sowie

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

    Soweit mit der Petition der Pflege-/Betreuungsschlüssel kritisiert wird, weist der
    Petitionsausschuss grundsätzlich auf Folgendes hin:

    Die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime haben mit den Landesverbänden der
    Pflegekassen in Landesrahmenverträgen "Maßstäbe und Grundsätze für eine
    wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle
    und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen" zu vereinbaren (§ 75 Abs. 2
    Satz 1 Nr. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGG XI). Zu vereinbaren sind entweder
    landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs, zur Bemessung der
    Pflegezeiten oder auch landesweite Personalrichtwerte.

    Von den Vertragsparteien der Pflegesatzverhandlungen, d. h. dem einzelnen Träger
    des Pflegeheimes und den beteiligten Kostenträgern (insbesondere Pflegekassen
    und Sozialhilfeträger),
    zudem die individuelle Situation des einzelnen
    ist
    Pflegeheimes zu berücksichtigen. Insoweit verweist der Petitionsausschuss auf die
    mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2008 eingefügte Vorschrift des § 84 Abs. 5
    SGB XI. Danach sind in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- und
    Qualitätsmerkmale der Einrichtungen festzulegen. Hierzu gehören insbesondere die
    von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis
    individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen
    (§ 84 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB XI). In der Begründung der Bundesregierung zu
    dieser Vorschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser, das einzelne
    Pflegeheim betreffenden Regelung auch von den allgemein gültigen Maßstäben und
    Grundsätzen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI) abgewichen werden kann, die auf
    Landesebene für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene personelle Ausstattung
    verbindlich vereinbart wurden.

    Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz von 2008 wurde ferner § 84 Abs. 6
    eingefügt. Danach ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, mit der vereinbarten
    personellen Ausstattung
    jederzeit
    der Pflegebedürftigen
    die Versorgung
    sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete
    Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht
    beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung
    in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung
    tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird.

    Darüber hinaus können Pflegeheime für die zusätzliche Betreuung demenziell
    erkrankter Bewohnerinnen und Bewohner zusätzliche Betreuungskräfte einstellen,
    die von den Pflegekassen gesondert vergütet werden. Der Petitionsausschuss weist

    darauf hin, dass nach dem ebenfalls mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2008
    eingefügten § 87b SGB XI zusätzliche Betreuungskräfte die Aufgabe haben,
    für
    pflegebedürftige Heimbewohner mit
    allgemeiner
    an
    erheblichem Bedarf
    Beaufsichtigung und Betreuung in der Einrichtung ein ergänzendes Angebot an
    Betreuung und Aktivierung zu bieten. Mit dieser Zusatzleistung, die über die
    notwendige Versorgung
    in
    die Pflegekräfte
    sie
    unterstützen
    hinausgeht,
    vollstationären Pflegeeinrichtungen. Das bedeutet, dass der notwendige Betreuungs-
    und Pflegebedarf bereits erfüllt sein muss und es lediglich um die zusätzliche
    Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem
    Betreuungsbedarf
    entsprechende
    das
    auch
    soll
    diesem Sinne
    In
    geht.
    Betreuungspersonal zusätzlich zu dem bereits beschäftigten Personal eingesetzt
    werden. Die in § 87b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI genannte Relation, dass in der
    Regel für 25 Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung
    und Betreuung eine zusätzliche Betreuungskraft
    finanziert wird,
    ist eine
    Orientierungsgröße. Die Pflegeheime vereinbaren mit den Pflegekassen vor Ort eine
    individuelle sachgerechte Lösung, bei der auch anteilige Stellen möglich sind.

    Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin,
    dass mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die
    Pflegeeinrichtung der Pflegebedürftige Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen
    Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung hat (§ 87b Abs. 2 Satz 4
    SGB XI).

    Ausweislich der Stellungnahme des BMG gegenüber dem Petitionsausschuss
    wurden bis Mitte 2011 über 9.000 Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
    der Pflegesatzvereinbarungen hinsichtlich Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige
    mit
    erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
    gemäß
    § 87b
    SGB XI
    abgeschlossen. Damit
    hatten
    ca.
    80% aller
    zugelassenen Pflegeheime
    Vergütungszuschläge für den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften vereinbart.
    Es waren ca. 16.000 Personen und damit ca. 3% der
    insgesamt 621.000
    Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen als Betreuungskräfte nach § 87b
    SGB XI tätig.

    Nach § 87b Abs. 3 SGB XI hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die
    zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis
    zum 31.08.2008 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der
    vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat hierzu die
    Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und

    den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu
    beachten. Der GKV-Spitzenverband hat am 19.08.2008 die "Richtlinien nach § 87b
    Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen
    Betreuungskräften in Pflegeheimen"
    (Betreuungskräfte - RI vom 19.08.2008)
    beschlossen; sie wurden vom BMG am 25.08.2008 genehmigt.

    Nach diesen Richtlinien sollen die zusätzlichen Betreuungskräfte dort helfen, wozu
    im Pflegealltag oft keine Zeit
    ist, z.B.: spazieren gehen, malen, basteln,
    Bewegungsübungen,
    den
    in
    Lesen, Brettspiele, Begleitung
    gemeinsames
    Gottesdienst usw. Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Heimbewohnern
    durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere
    Wertschätzung entgegengebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr
    Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Die zusätzlichen
    Betreuungskräfte arbeiten unter Anleitung von qualifizierten Fachkräften im Team
    und in enger Kooperation mit den weiteren Fachkräften. Sie sollen und können
    Pflegekräfte nicht ersetzen.

    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat im April 2011 eine Evaluation der
    Betreuungskräfte - RI durch das IGES - Institut GmbH in Auftrag gegeben. Ziele der
    Evaluation waren u.a. die Aufgabenbereiche und Qualifikationen der zusätzlichen
    Betreuungskräfte zu untersuchen. Im September 2011 wurden die Ergebnisse der
    Evaluation vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem BMG übermittelt. Das
    BMG teilte in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss insoweit mit,
    dass nach Auffassung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen die Ergebnisse
    belegen, dass die neue Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben umgesetzt
    werde. Die Qualifizierungsmaßnahme und deren Inhalt würden sowohl von den
    zusätzlichen Betreuungskräften, als auch von den stationären Pflegeeinrichtungen
    als eine gute Vorbereitung für diese Tätigkeit angesehen und sie seien damit sehr
    zufrieden. Besonders die Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen werde
    positiv bewertet. Die Ergebnisse würden auch darauf hinweisen, dass die
    zusätzlichen Betreuungskräfte ganz überwiegend die erforderlichen Betreuungs- und
    Aktivierungsmaßnahmen
    durchführten,
    aber
    auch Unterstützung
    bei
    der
    Mahlzeitenversorgung gäben. Diese Tätigkeiten befänden sich in Übereinstimmung
    mit
    genannten Betreuungsaktivitäten. Besonders
    den Richtlinien
    in
    den
    herauszustellen sei aber, dass der Einsatz der zusätzlichen Betreuungskräfte den
    Pflegekräften mehr Zeit für die pflegerischen Tätigkeiten verschaffe. Die Bewohner

    würden nicht nur von den zusätzlichen Betreuungsaktivitäten profitieren, sondern
    würden auch die Entlastung des Zeitdrucks der Pflegekräfte deutlich spüren.

    Das BMG teilte abschließend mit, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
    aufgrund der Erkenntnisse der Evaluation die Praxis der Betreuungskräfte - RI prüfen
    wird.

    Der Petitionsausschuss hält es für angezeigt, die Petition der Bundesregierung - dem
    BMG - zu überweisen, damit sie in die laufenden Reformüberlegungen zur Sozialen
    Pflegeversicherung einbezogen werden kann, und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Noch kein PRO Argument.

In den Betreuungskräfte-Richtlinien vom 29.12-2014 heißt es in § 2 Abs. 4: "Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen nicht regelmäßig in grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten." Außerdem beschreibt der § 2 Abs. 2 die Aufgaben im Sinne der Petition. Es ist also bereits rechtlich geregelt.

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