08.06.2017, 07:01
Susanne Jockwer
Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Die Petentin begehrt, dass vom Deutschen Bundestag ein konkretes und eindeutiges
Berufsbild für Präsenzkräfte in der Betreuung von Menschen mit Demenz geschaffen
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, bisher sei das Berufsbild einer Präsenzkraft nur
grob umschrieben, so dass es in verschiedene Richtungen ausgelegt werden könne.
Präsenzkräfte sollten Ansprechpartner und Bezugspersonen für den Dementen sein,
sie sollten den Dementen im Alltag begleiten. Zu den Aufgaben zählten u. a.
Aktivierung,
sollten
Mittlerweile
Gedächtnistraining.
Bewegungstraining,
Präsenzkräfte grundpflegerische Tätigkeiten übernehmen. Hier liege das Problem.
Präsenzkräfte würden zu billigen Hilfskräften, da die Gelder von den Pflegekassen
und nicht von der jeweiligen Einrichtung kommen. Hier bestehe die Gefahr, das
fehlendes Pflegepersonal durch Präsenzkräfte ersetzt werde.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
Bundestages
eingestellt.
Es
gingen
163
12 Diskussionsbeiträge ein.
Internetseite des Deutschen
Mitzeichnungen
sowie
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Soweit mit der Petition der Pflege-/Betreuungsschlüssel kritisiert wird, weist der
Petitionsausschuss grundsätzlich auf Folgendes hin:
Die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime haben mit den Landesverbänden der
Pflegekassen in Landesrahmenverträgen "Maßstäbe und Grundsätze für eine
wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle
und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen" zu vereinbaren (§ 75 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGG XI). Zu vereinbaren sind entweder
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs, zur Bemessung der
Pflegezeiten oder auch landesweite Personalrichtwerte.
Von den Vertragsparteien der Pflegesatzverhandlungen, d. h. dem einzelnen Träger
des Pflegeheimes und den beteiligten Kostenträgern (insbesondere Pflegekassen
und Sozialhilfeträger),
zudem die individuelle Situation des einzelnen
ist
Pflegeheimes zu berücksichtigen. Insoweit verweist der Petitionsausschuss auf die
mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2008 eingefügte Vorschrift des § 84 Abs. 5
SGB XI. Danach sind in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- und
Qualitätsmerkmale der Einrichtungen festzulegen. Hierzu gehören insbesondere die
von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis
individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen
(§ 84 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB XI). In der Begründung der Bundesregierung zu
dieser Vorschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser, das einzelne
Pflegeheim betreffenden Regelung auch von den allgemein gültigen Maßstäben und
Grundsätzen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI) abgewichen werden kann, die auf
Landesebene für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene personelle Ausstattung
verbindlich vereinbart wurden.
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz von 2008 wurde ferner § 84 Abs. 6
eingefügt. Danach ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, mit der vereinbarten
personellen Ausstattung
jederzeit
der Pflegebedürftigen
die Versorgung
sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht
beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung
in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung
tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird.
Darüber hinaus können Pflegeheime für die zusätzliche Betreuung demenziell
erkrankter Bewohnerinnen und Bewohner zusätzliche Betreuungskräfte einstellen,
die von den Pflegekassen gesondert vergütet werden. Der Petitionsausschuss weist
darauf hin, dass nach dem ebenfalls mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2008
eingefügten § 87b SGB XI zusätzliche Betreuungskräfte die Aufgabe haben,
für
pflegebedürftige Heimbewohner mit
allgemeiner
an
erheblichem Bedarf
Beaufsichtigung und Betreuung in der Einrichtung ein ergänzendes Angebot an
Betreuung und Aktivierung zu bieten. Mit dieser Zusatzleistung, die über die
notwendige Versorgung
in
die Pflegekräfte
sie
unterstützen
hinausgeht,
vollstationären Pflegeeinrichtungen. Das bedeutet, dass der notwendige Betreuungs-
und Pflegebedarf bereits erfüllt sein muss und es lediglich um die zusätzliche
Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf
entsprechende
das
auch
soll
diesem Sinne
In
geht.
Betreuungspersonal zusätzlich zu dem bereits beschäftigten Personal eingesetzt
werden. Die in § 87b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI genannte Relation, dass in der
Regel für 25 Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung
und Betreuung eine zusätzliche Betreuungskraft
finanziert wird,
ist eine
Orientierungsgröße. Die Pflegeheime vereinbaren mit den Pflegekassen vor Ort eine
individuelle sachgerechte Lösung, bei der auch anteilige Stellen möglich sind.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin,
dass mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die
Pflegeeinrichtung der Pflegebedürftige Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen
Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung hat (§ 87b Abs. 2 Satz 4
SGB XI).
Ausweislich der Stellungnahme des BMG gegenüber dem Petitionsausschuss
wurden bis Mitte 2011 über 9.000 Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
der Pflegesatzvereinbarungen hinsichtlich Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige
mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
gemäß
§ 87b
SGB XI
abgeschlossen. Damit
hatten
ca.
80% aller
zugelassenen Pflegeheime
Vergütungszuschläge für den Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften vereinbart.
Es waren ca. 16.000 Personen und damit ca. 3% der
insgesamt 621.000
Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen als Betreuungskräfte nach § 87b
SGB XI tätig.
Nach § 87b Abs. 3 SGB XI hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die
zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis
zum 31.08.2008 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der
vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat hierzu die
Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und
den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu
beachten. Der GKV-Spitzenverband hat am 19.08.2008 die "Richtlinien nach § 87b
Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen
Betreuungskräften in Pflegeheimen"
(Betreuungskräfte - RI vom 19.08.2008)
beschlossen; sie wurden vom BMG am 25.08.2008 genehmigt.
Nach diesen Richtlinien sollen die zusätzlichen Betreuungskräfte dort helfen, wozu
im Pflegealltag oft keine Zeit
ist, z.B.: spazieren gehen, malen, basteln,
Bewegungsübungen,
den
in
Lesen, Brettspiele, Begleitung
gemeinsames
Gottesdienst usw. Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Heimbewohnern
durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere
Wertschätzung entgegengebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Die zusätzlichen
Betreuungskräfte arbeiten unter Anleitung von qualifizierten Fachkräften im Team
und in enger Kooperation mit den weiteren Fachkräften. Sie sollen und können
Pflegekräfte nicht ersetzen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat im April 2011 eine Evaluation der
Betreuungskräfte - RI durch das IGES - Institut GmbH in Auftrag gegeben. Ziele der
Evaluation waren u.a. die Aufgabenbereiche und Qualifikationen der zusätzlichen
Betreuungskräfte zu untersuchen. Im September 2011 wurden die Ergebnisse der
Evaluation vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem BMG übermittelt. Das
BMG teilte in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss insoweit mit,
dass nach Auffassung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen die Ergebnisse
belegen, dass die neue Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben umgesetzt
werde. Die Qualifizierungsmaßnahme und deren Inhalt würden sowohl von den
zusätzlichen Betreuungskräften, als auch von den stationären Pflegeeinrichtungen
als eine gute Vorbereitung für diese Tätigkeit angesehen und sie seien damit sehr
zufrieden. Besonders die Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen werde
positiv bewertet. Die Ergebnisse würden auch darauf hinweisen, dass die
zusätzlichen Betreuungskräfte ganz überwiegend die erforderlichen Betreuungs- und
Aktivierungsmaßnahmen
durchführten,
aber
auch Unterstützung
bei
der
Mahlzeitenversorgung gäben. Diese Tätigkeiten befänden sich in Übereinstimmung
mit
genannten Betreuungsaktivitäten. Besonders
den Richtlinien
in
den
herauszustellen sei aber, dass der Einsatz der zusätzlichen Betreuungskräfte den
Pflegekräften mehr Zeit für die pflegerischen Tätigkeiten verschaffe. Die Bewohner
würden nicht nur von den zusätzlichen Betreuungsaktivitäten profitieren, sondern
würden auch die Entlastung des Zeitdrucks der Pflegekräfte deutlich spüren.
Das BMG teilte abschließend mit, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
aufgrund der Erkenntnisse der Evaluation die Praxis der Betreuungskräfte - RI prüfen
wird.
Der Petitionsausschuss hält es für angezeigt, die Petition der Bundesregierung - dem
BMG - zu überweisen, damit sie in die laufenden Reformüberlegungen zur Sozialen
Pflegeversicherung einbezogen werden kann, und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben.