Sécurité

Änderung § 81 e StPO Absatz 1 für die Aufklärung von Mordfällen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg
10 957 Soutien 9 530 en Bade-Wurtemberg

Le délai de traitement a expiré

10 957 Soutien 9 530 en Bade-Wurtemberg

Le délai de traitement a expiré

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Echoué

23/11/2016 à 15:29

Änderung


Neuer Petitionstext: Da unsere Technik immer fortgeschrittener wird, ist es auch schon möglich, dass man bei DNA Untersuchungen z.B. in Mordfällen nicht nur das Geschlecht sondern auch schon Merkmale wie z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Herkunftsregion... bestimmen kann. Doch leider darf die Polizei diese Spuren nicht auswerten, da unser altes Gesetz dies nicht zulässt.
Auszug unseres derzeitigen Gesetzes: § 81e
Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Fusionierten Bild
Quelle des Auszugs: dejure.org/gesetze/StPO/81e.html
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