Sicherheit

Änderung § 81 e StPO Absatz 1 für die Aufklärung von Mordfällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg
10.957 Unterstützende 9.530 in Baden-Württemberg

Bearbeitungsfrist abgelaufen

10.957 Unterstützende 9.530 in Baden-Württemberg

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

03.12.2016, 22:01

Heute wurde von der Polizei auf einer Pressekonferenz bekanntgegeben, dass ein Tatverdächtiger im Fall der ermordeten Studentin Maria L. in U-Haft sitzt. Der Tatverdächtige wurde durch ein aufgefundenes Haar identifiziert. Ohne dieses Haar hätte die Polizei womöglich keine Chance gehabt, auf das Aussehen des Mörders zurückzuführen, da unser Gesetz nach § 81 e StPO dies in Deutschland nicht erlaubt, obwohl sie die Möglichkeiten gehabt hätten. Nach diesem Haarfund konnte die Polizei auf das Aussehen des Täters schließen und hatten die Videoüberwachungskameras der Straßenbahn in Freiburg zu dieser Tatnacht analysiert. Dort sind sie auch fündig geworden auf jemanden, dem dieses Haar ähnelt. Dadurch kam es zum Durchbruch im Fall der getöteten Studentin Maria L. und die Polizei fasste einen Tatverdächtigen, mit dem die gefundene DNA übereinstimmt. Mehr dazu auf: www.focus.de/panorama/welt/ermordete-studentin-tatverdaechtiger-im-fall-maria-l-gefasst-polizei-gibt-pressekonferenz_id_6291157.html

Ohne dieses Haar wäre die letzte Chance auf einen Ähnlichkeitsbezug nur mit einer kompletten DNA Analyse machbar gewesen um auf das Aussehen des Täters zu schließen, damit die Polizei den Verdächtigenkreis hätte eingrenzen können. Bitte unterstützt die Petition um die Polizei in ihrer Arbeit zu unterstützen und damit die Morde sowie andere Straftaten schneller aufgeklärt werden.

Ein interessanter Bericht über die DNA Analyse auf folgender Seite: www.epochtimes.de/politik/deutschland/freiburger-frauenmorde-genaue-auswertung-der-killer-dna-nicht-erlaubt-wird-§81g-stpo-zum-moerderschutz-paragraphen-a1968841.html




30.11.2016, 23:17

Viele interpretieren ,,Neuland'' als Neudeutsche, was hier nicht so gemeint ist. Das Neuland sollte an dieser Stelle ein Zitat von Merkel sein, welches sie zu unserem Internetausbau in einer Rede sagte, da wir nicht auch noch in unserer Gesetzgebung hinterher hängen sollten, wie bei unserem Breitbandausbau gegenüber anderen Ländern.


Neuer Petitionstext: Da unsere Technik immer fortgeschrittener wird, ist es auch schon möglich, dass man bei DNA Untersuchungen z.B. in Mordfällen nicht nur das Geschlecht sondern auch schon Merkmale wie z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Herkunftsregion... bestimmen kann. Doch leider darf die Polizei diese Spuren nicht auswerten, da unser altes Gesetz dies nicht zulässt. Hiermit fordere ich und alle Unterstützenden, dass das Gesetz dahingehend geändert wird.


Neue Begründung: Bei uns in der Region in Freiburg sind in letzter Zeit 2 Mordfälle an Frauen aufgetaucht, wobei auch DNA Material festgestellt wurde. Doch leider darf die Polizei das gefundene Material nicht genau untersuchen, da es sonst gegen das Gesetz verstößt. Um die Fälle schneller aufklären zu können, bevor noch mehr unschuldige Menschen ihr Leben verlieren, wäre es endlich notwendig das Gesetz zu ändern. Bitte unterstützt uns gemeinsam dabei, damit wir endlich unser Deutschland nicht mehr als Neuland bezeichnen zu müssen.
gemeinsam dieses Gesetz verändern können.
Dazu ein Zeitungsartikel der BZ: "Grenzen für DNA-Analysen: Ein Gesetz, das Mörder schützt"
www.badische-zeitung.de/kommentare-1/grenzen-fuer-dna-analysen-ein-gesetz-das-moerder-schuetzt--129981410.html
Auszug unseres derzeitigen Gesetzes: § 81e
Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Quelle des Auszugs: dejure.org/gesetze/StPO/81e.html
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23.11.2016, 15:30

Rechtschreibfehler


Neuer Petitionstext: Da unsere Technik immer fortgeschrittener wird, ist es auch schon möglich, dass man bei DNA Untersuchungen z.B. in Mordfällen nicht nur das Geschlecht sondern auch schon Merkmale wie z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Herkunftsregion... bestimmen kann. Doch leider darf die Polizei diese Spuren nicht auswerten, da unser altes Gesetz dies nicht zulässt.
Auszug unseres derzeitigen Gesetzes: § 81e
Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
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Quelle des Auszugs: dejure.org/gesetze/StPO/81e.html
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23.11.2016, 15:29

Änderung


Neuer Petitionstext: Da unsere Technik immer fortgeschrittener wird, ist es auch schon möglich, dass man bei DNA Untersuchungen z.B. in Mordfällen nicht nur das Geschlecht sondern auch schon Merkmale wie z.B. Augenfarbe, Haarfarbe, Herkunftsregion... bestimmen kann. Doch leider darf die Polizei diese Spuren nicht auswerten, da unser altes Gesetz dies nicht zulässt.
Auszug unseres derzeitigen Gesetzes: § 81e
Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
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Quelle des Auszugs: dejure.org/gesetze/StPO/81e.html
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