Änderung von § 3 Nr. 2 Landesstraßengesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
1.279 Unterstützende 1.279 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

1.279 Unterstützende 1.279 in Rheinland-Pfalz

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

12.11.2018, 11:10

…bezüglich Ihrer Legislativeingabe, mit welcher Sie eine Änderung des Landesstraßengesetzes
begehren, komme ich zurück auf mein Schreiben vom 5. Juli 2018, mit welchem ich Sie darüber
informiert habe, dass der Petitionsausschuss Ihre Eingabe im Hinblick auf die von der
Landesregierung angekündigte Gesetzesnovelle zurückgestellt hat.

Bei ihrer Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeichnungsfrist, in der 1279
weitere Personen mitzeichneten, endete am 17. Mai 2017. Zusätzlich wurde noch eine
Unterschriftenliste mit 863 Mitzeichnern nachgereicht

Der Petitionsausschuss hat Ihre Legislativeingabe in seiner 9. Sitzung am 20. Juni 2017 sowie
in seiner 16. Sitzung am 5. Juni 2018 beraten.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der Rechtslage
sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen
gebeten.

Das Ministerium hatte mit Schreiben vom 26. April 2017 hierzu folgende Stellungnahme
abgegeben:

„Die Landesregierung beabsichtigt, einen Gesetzentwurf einzubringen, der dem
vom Eingeber verfolgtem Ziel entspricht. Der Gesetzentwurf befindet sich
momentan in der Vorbereitung.

Ich habe allerdings Veranlassung, dem Eingeber in einem Punkt zu widersprechen:

Der Eingeber behauptet nämlich, ohne Vorwarnung und ohne entgegenstehendes
Finanzierungssystem für die Ortsgemeinden werde versucht, den Ortsgemeinden
eine finanzielle Last aufzuerlegen, die diese nicht tragen können oder sollen.

Es wird der Eindruck erweckt, als versuche die Landesregierung, finanzielle Lasten
auf die Ortsgemeinden zu verlagern.

Dies ist nicht der Fall. Die Regelung über die Einstufung von Straßen besteht seit
Einführung des Landesstraßengesetzes im Jahre 1963. Und bereits seit 1986
besteht die Verpflichtung der Straßenbaulastträger, eine Straße auf ihre richtige
Einstufung zu überprüfen und umzustufen, wenn sie nicht in die ihrer
Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßengruppe eingestuft ist.

Die Entscheidungen, die jetzt diskutiert werden, sind also schon vor langer Zeit
getroffen worden, und zwar vom Gesetzgeber.
2

Die vom Landesrechnungshof erhobene Forderung, nur richtigerweise als
Kreisstraßen eingestufte Straßen finanziell zu fördern, führt zu der Situation, dass
eine Vielzahl von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen abzustufen sind. Dies stößt
nunmehr vor Ort auf Unverständnis. Die Ursache dafür ist, dass die
Straßenbaulastträger Gemeinden und Kreise vielfach ihrer Verpflichtung, die
richtige Einstufung zu prüfen und gegebenenfalls eine Umstufung vorzunehmen, in
der Vergangenheit weitestgehend ignoriert haben.“

In seiner 9. Sitzung am 20. Juni 2017 hatte der Petitionsausschuss beschlossen, die
Legislativeingabe im Hinblick auf den von der Landesregierung angekündigten Gesetzentwurf
zunächst zurückzustellen.

Der von der Landesregierung angekündigte Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des
Landesstraßengesetzes vom 17. Januar 2018 (Drs. 17/5103) sieht eine Änderung des § 3 Nr. 2
Landesstraßengesetz vor, um neben Gemeinden auch räumlich getrennte, im Zusammenhang
bebaute Ortsteile mit nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Straßen an das höherrangige
Straßennetz anzuschließen. Nach der Gesetzesbegründung werden damit die meisten der
befürchteten Abstufungen von Kreis- zu Gemeindestraßen vermieden. Zudem kommt es in
geringem Umfang zu Aufstufungen von Gemeinde- zu Kreisstraßen. Der Gesetzentwurf wurde
vom Landtag in dessen 56. Sitzung am 26. April 2018 angenommen.
Der Petitionsausschuss hat daher in seiner 16. Sitzung am 5. Juni 2018 festgestellt, dass Ihrem
Anliegen abgeholfen worden ist. Eine Kopie des Gesetzentwurfs ist diesem Schreiben beigefügt.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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