Steuern

Altanschließerbeiträge in Brandenburg nach BVerfGBeschluss für alle Betroffenen rückwirkend aufheben

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Ministerpräsidenden des Landes Brandenburg, Fraktionen SPD, DIE LINKE, CDU und Bündnis 90 / Die Grünen sowie Gruppe BVB/Freie Wähler des Landtages von Brandenburg
601 Unterstützende 433 in Brandenburg

Bearbeitungsfrist abgelaufen

601 Unterstützende 433 in Brandenburg

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

22.12.2015, 11:35

Der zweite Absatz ist an die letzte Stelle versetzt worden, damit die Leser nicht sofort mit den rechtlichen Feinheiten "erschlagen" werden (bessere Lesbarkeit wurde angeregt).
Neuer Petitionstext: Die rückwirkende Abgabenbelastung von zahlreichen Wasser- und Abwasserverbänden in Brandenburg für Anschlussgebühren (sogenannte Altanschließerbeiträge), die auf Grundlage des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes erlassen werden konnten, verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.
(rechtliche Ausführungen im 4. Absatz)
Diese Beschlüsse entfalten aber ihre direkte Rechtskraft nur zu Gunsten der Beschwerdeführer und indirekt gegenüber denjenigen, die einen ordnungsgemäßen Widerspruch gegen Ihre Bescheide eingelegt haben, sofern diese Widersprüche noch rechtlich bestehen.
Wir fordern von den politisch Verantwortlichen in Brandenburg, dass sie umgehend eine rechtliche Grundlage schaffen, damit alle verfassungsmäßig zu unrecht erlassenen Altanschließerbescheide aufgehoben und die gezahlten Beiträge zügig erstattet werden, egal, ob ein rechtskräftiger Widerspruch des Betroffenen besteht oder nicht.
Am 12. November 2015 hat das Bundesverfassungsgericht mit den Beschlüssen 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg hätte von den Beschwerdeführerinnen kein Beitrag mehr erhoben werden können. Die Anwendung einer seit dem 1. Februar 2004 gültigen Neufassung entfaltet bei ihnen daher eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - Rn. (1-70), Quelle: www.bverfg.de/e/rk20151112_1bvr296114.html)
Diese Beschlüsse entfalten aber ihre direkte Rechtskraft nur zu Gunsten der Beschwerdeführer und indirekt gegenüber denjenigen, die einen ordnungsgemäßen Widerspruch gegen Ihre Bescheide eingelegt haben, sofern diese Widersprüche noch rechtlich bestehen.
Wir fordern von den politisch Verantwortlichen in Brandenburg, dass sie umgehend eine rechtliche Grundlage schaffen, damit alle verfassungsmäßig zu unrecht erlassenen Altanschließerbescheide aufgehoben und die gezahlten Beiträge zügig erstattet werden, egal, ob ein rechtskräftiger Widerspruch des Betroffenen besteht oder nicht.


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