Петиция адресована:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Goldbarren, unabhängig von ihrem Gewicht, müssen auch weiterhin steuerbefreit gekauft werden dürfen. Die von der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD Baden-Württemberg v. 27.03.2025 - S 7423) Veröffentlichung, dass Goldbarren, deren Verkaufspreis einen Aufschlag von 10% und mehr auf den Goldkurs beinhalten, nicht der Steuerbefreiung unterliegen, ist nicht anzuwenden.
основания
1. Die Erhebung von Umsatzsteuer beim Kauf von kleinen Goldbarren benachteiligt insbesondere Kleinanleger, da sie sich größere Goldbarren, die weiterhin von der Steuerbefreiung profitieren, nicht leisten können. Gold als Kapitalanlage wird somit für einen breiten Bevölkerungskreis nicht mehr oder nur zu erheblich teureren Bedingungen zugänglich.
2. Die 10%-Grenze stellt eine Ungleichbehandlung zu Goldmünzen dar, denn diese fallen nur dann nicht unter die Steuerbefreiung von Anlagegold, wenn deren Verkaufspreis 80% und mehr über dem Goldkurs liegt.
3. Die 10%-Grenze ist fernab von Marktpreisen und berücksichtigt aktuelle und stetig steigende Herstellungskosten nicht: Neue Goldbarren von zum Beispiel 1 Gramm werden zumeist gar nicht mit einem Aufschlag von weniger als 10% angeboten, weil der Herstellerverkaufspreis bereits dicht an den 10% oder darüber liegen.
Ein Goldbarren bietet ja keinen Mehrwert wie ein nutzbarer Gegenstand (Auto, Handy, Brille etc.), also sollte dieser auch weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit sein. Es ist auch kein Sammlerstück wie eine Goldmünze.