Região: Alemanha

Annahme als Kind - Zwangsadoptionen in der DDR

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
94 Apoiador 0 em Alemanha

A petição não foi aceite.

94 Apoiador 0 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2008
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

08/06/2017 13:01

1. Die Petition Hilfe für die Opfer von DDR-Zwangsadoptionen e. V.
Katrin Behr

Annahme als Kind Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

a) der Bundesregierung dem Bundesministerium der Justiz als Material zu
überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um eine verstärkte Aufklärungspflicht für Adoptiveltern geht, Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass der Deutsche Bundestag beschließen möge,
dass 1. die Abstammungsurkunde weiterhin erhalten bleibt, 2. die Adoptiveltern ver-
pflichtet werden, über die erfolgte Adoption ihrem adoptierten Kind sehr früh mitzutei-
len bzw. spätestens mit Erreichung der Volljährigkeit darüber zu unterrichten, damit
das Recht auf Herkunft gewährleistet werden kann.

Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen an, es sei für viele Adoptierte ein
großer Nachteil, wenn sie von ihrer Adoption nicht seitens der Adoptiveltern erfahren
würden. Nach dem bis Ende 2008 geltenden Recht seien Adoptierte zumindest bei
der Eheschließung aufgrund der bis dahin erforderlichen Abstammungsurkunde über
ihre Adoption informiert worden. Lediglich die Tatsache, dass Adoptierte überhaupt
um ihre Adoption wissen, ermögliche ihnen, durch Einsicht in das Geburtsregister
ihre Herkunft zu erfahren und somit bei Bedarf die leiblichen Eltern kennenzulernen. Darüber hinaus weist die Petentin auf den Sonderfall der Zwangsadoptionen in der
DDR hin. Dort wüssten viele Betroffene bis heute nicht, dass sie in der ehemaligen
DDR von staatlichen Stellen ihren leiblichen Eltern entzogen und anschließend
zwangsadoptiert worden seien.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 94 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
acht Diskussionsbeiträge ein. Ferner gibt die Petentin an, dass weitere rund
2.000 Personen ihr Anliegen unterstützen würden.

Darüber hinaus liegt dem Petitionsausschuss zu diesem Thema eine weitere Ein-
gabe mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer ge-
meinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen wird. Die Petentin dieser Eingabe
hat eine Namensliste mit mehreren hundert Personen vorgelegt, die nach ihrer
Angabe das Anliegen per Unterschriften unterstützt hätten.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition mehrere Stellungnahmen des Bundesmi-
nisteriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Ferner wurde die Eingabe auch im Rahmen ei-
ner öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses erörtert.

Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: 1. Wegfall der Abstammungsurkunde

Bis zum 31. Dezember 2008 galt § 5 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) a. F. Die
Verlobten hatten bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten unter
anderem ihre Abstammungsurkunde vorzulegen. Die Abstammungsurkunde enthielt
nach § 62 Abs. 1 PStG a. F. einen Hinweis sowohl auf die leiblichen Eltern als auch
auf die Adoptiveltern. Die Tatsache der Adoption wurde bekannt.

Dieser Hinweis entfällt seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsge-
setzes am 1. Januar 2009. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG (neu) haben die Ehe-
schließenden dem Standesbeamten den Personenstand durch die Vorlage von Per-
sonenstandsurkunden nachzuweisen. Das Standesamt stellt dazu Geburtsurkunden
aus, § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG (neu). In die Geburtsurkunde werden zwar auch Anga-

ben zu den Eltern des Kindes aufgenommen. Ist jedoch im Weg der Folgebeurkun-
dung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG (neu) eine Annahme als Kind registriert worden,
sind nach § 56 Abs. 2 PStG (neu) nur die geänderten Tatsachen, aufzunehmen, d. h.
Angaben zu den Adoptiveltern. Die leiblichen Eltern werden in der nach der Adoption
erstellten Geburtsurkunde nicht mehr erwähnt.

Die Abstammungsurkunde ist aus guten Gründen mit der Reform des Personen-
standsgesetzes beseitigt worden.

Generelles Anliegen dieser Reform war unter anderem, die Anzahl der Personen-
standsurkunden gegenüber dem geltenden Recht zu reduzieren und auf diese Weise
eine Entbürokratisierung und Entlastung der Bürgerinnen und Bürger herbeizuführen.
Die Abstammungsurkunde ist dabei entfallen, weil sie kaum praktische Bedeutung
erlangt hat. Sie sollte mit ihrem bei adoptierten Kindern erweiterten Inhalt dazu
dienen, bei der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten ein etwaiges Eheverbot der
Verwandtschaft festzustellen. In der Praxis sind über die Abstammungsurkunde aber
keine Eheverbotsfälle aufgedeckt worden. Ein entsprechender Nachweis kann
zudem bei begründetem Verdachtfall auch über eine beglaubigte Abschrift des Ge-
burtseintrags des Betroffenen geführt werden (so die Begründung in Bundfestags-
Drucksache 16/1831, S. 36).

Mit der Abschaffung der Abstammungsurkunde wurde außerdem eine Stärkung des
Persönlichkeitsrechts des Adoptivkindes erreicht. Es kann nunmehr frei darüber ent-
scheiden, ob es bei der eigenen Eheschließung oder später seinem Partner die
Adoption offenbaren will oder nicht. Bisher erhielt dieser durch die Vorlage der Ab-
stammungsurkunde automatisch davon Kenntnis.

Schließlich haben die Adoptiveltern unabhängig davon, welche Urkunden ihr Adop-
tivkind zum Zeitpunkt der Eheschließung ihres Adoptivkindes vorlegen muss, die Ob-
liegenheit, dieses Kind zu geeigneter Zeit über die Tatsache seiner Adoption aufzu-
klären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jedes Kind ein
verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Die
Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entfaltung der Persönlichkeit von
entscheidender Bedeutung sein. Die Abstammung jedes einzelnen bestimmt seine
Gene und prägt so seine Persönlichkeit. Für die Findung der eigenen Individualität

und das Selbstverständnis ist die Abstammung daher wesentlich (BVerfGE 79, 256
<268,269>; 90 263 <270,271>).

Einhergehend mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist es bei
einer Adoption unerlässlich, das adoptierte Kind auch über die Tatsache der Adop-
tion zu informieren. Nur auf diese Weise kann es vollständige Kenntnis über seine
Herkunft erlangen. Diese Aufklärung ist in erster Linie Aufgabe der Adoptiveltern. In
der Regel erfüllen Adoptiveltern diese Aufgabe in geeigneter Weise.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die Reform für sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Wiedereinführung der alten Regelung zur Abstammungs-
urkunde auszusprechen. Insoweit empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzu-
schließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte. 2. Sonderfall der Zwangsadoptionen in der ehemaligen DDR

In der rechtswissenschaftlichen Dissertation von Marie Luise Warnecke, Zwangs-
adoptionen in der DDR, Berlin 2009, die soweit ersichtlich als einzige das Thema
umfassend rechtlich untersucht hat, wird unter Zwangsadoption Folgendes verstan-
den:

Als zwangsadoptiert werden diejenigen Kinder betrachtet, die ihren Eltern wegen der
Begehung politischer Delikte wie ungesetzlicher Grenzübertritt, staatsfeindlicher
Menschenhandel oder staatsfeindliche Hetze weggenommen und anschließend
gänzlich von ihrer Familie getrennt wurden, ohne dass in der Vergangenheit ein
gegen das Wohl des Kindes gerichtetes, subjektiv zurechenbares Versagen der
Eltern nachweisbar war (a. a. O., S. 340).

Diese Definition entspricht im Wesentlichen der Definition, die die Clearingstelle zur
Aufklärung von Zwangsadoptionen in der DDR ihren Untersuchungen in den Jahren
1991 bis 1993 zu Grunde gelegt hat (nichtveröffentlichter Bericht der Senatsverwal-
tung für Jugend und Familie [Berlin] über Zwangsadoptionen in der DDR, zitiert nach
Warnecke, a. a. O., S. 176).

Die genaue Anzahl von Zwangsadoptionen ist im Nachhinein nicht mehr vollständig
aufklärbar. Anlässlich eines auf Zwangsadoptionen in der DDR hindeutenden Akten-

fundes im Keller des Rathauses Berlin-Mitte im Mai 1991 wurde im selben Monat
eine Clearingstelle durch den Senator für Jugend und Familie bei der zentralen
Adoptionsstelle der Senatsverwaltung für Jugend und Familie eingerichtet. Diese
Clearingstelle sollte die gefundenen Fälle aufklären sowie die betroffenen Bürger be-
treuen. Im Jahr 1993 hat die Clearingstelle ihre Tätigkeit abgeschlossen.

Bei dem Aktenkonvolut handelte es sich um Vorgänge, die von den seinerzeit zu-
ständigen Referaten Jugendhilfe der DDR angelegt worden waren. Sie sind im Zeit-
raum von 1969 bis 1981 angesiedelt und geographisch ohne erkennbare Struktur.
Die Clearingstelle hat sieben politisch motivierte Zwangsadoptionen identifiziert.

Ob über diese festgestellten Fälle hinaus in der DDR Zwangsadoptionen stattgefun-
den haben, dürfte nicht mehr zu klären sein. Warnecke vertritt in ihrer Dissertation
die Auffassung, dass zwar möglicherweise Aktenbestände nach dem Fall der Mauer
vernichtet worden sind, dass jedoch aufgrund ihrer Fallanalysen und Ergebnisse
keine signifikant höhere Fallzahl anzunehmen ist. Sie identifiziert im Übrigen nur fünf
vollendete Zwangsadoptionen und einen Versuch.

Warnecke hält als Ergebnis ihrer Untersuchung fest (a. a. O., S. 341, 342):

Zwangsadoptionen seien in der DDR Ausnahmeerscheinungen gewesen.

Die zwangsweise Trennung von Eltern und Kindern sei keineswegs ein 40
Jahre lang genutztes Instrument gewesen, um nonkonformistisch denkende
und handelnde Bürger der DDR zu bestrafen.

Eine allgemeine und verbindliche Weisung des für die Jugendhilfe zuständi-
gen Ministeriums für Volksbildung, Zwangsadoptionen zu fördern, habe es
nicht gegeben.

Spätestens nach den Veröffentlichungen über Zwangsadoptionen 1975 und
1976 im Magazin Der Spiegel seien keine Zwangsadoptionen mehr vorge-
nommen worden.

Danach sei bei politischen Delikten der Eltern der Häftlingsfreikauf genutzt
worden, um Eltern und Kinder in die Bundesrepublik abzuschieben. Vermutungen, wonach die Zahl der Zwangsadoptionen in der DDR im dreistelligen
Bereich oder sogar bei 1.000 liegen soll, dürften danach unzutreffend sein.

Ungeachtet der Größenordnung nimmt der Petitionsausschuss jeden Einzelfall von
Zwangsadoption besonders ernst. Die Personen, die zu der Dunkelziffer der
Zwangsadoptierten gehören, haben vor allem folgende Probleme:

(1) Zwangsadoptionen durch die Behörden oder Gerichte der ehemaligen DDR kön-
nen nicht mehr aufgehoben werden. Nach Artikel 234 § 13 Abs. 4 und 6 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche konnte von 1990 bis 1993 ein ent-
sprechender Antrag gestellt werden. Der Antrag setzte voraus, dass die Einwilligung
eines leiblichen Elternteils in die Adoption nicht erforderlich war, weil diesem Eltern-
teil das Erziehungsrecht entzogen worden war. Die Bestandskraft solcher Adoptionen
wurde grundsätzlich in Frage gestellt. Die ursprüngliche Antragsfrist von einem Jahr
nach Wirksamwerden des Beitritts der DDR wurde nach dem oben geschilderten
Aktenfund bis zum 2. Oktober 1993 verlängert. Eine längere Antragsfrist oder ein
Verzicht auf jede Antragsfrist würde dem Kindesinteresse am Fortbestand einer
gelebten und durch Zeitablauf verfestigten Familienbeziehung widerstreiten. Er-
kenntnisse, die eine Korrektur dieser Einschätzung rechtfertigen oder nahe legen
könnten, (lagen) der Bundesregierung nicht vor (Bundestags-Drucksache 12/1106,
S. 2). Nach Auskunft des BMJ sind in der Folgezeit auch keine Probleme hinsichtlich
der Zwangsadoptionen an die Bundesregierung herangetragen worden. Forderun-
gen, Zwangsadoptionen jetzt noch aufzuheben, werden von den Betroffenen soweit
ersichtlich nicht gestellt.

(2) Die Zwangsadoptierten wissen möglicherweise nichts von ihrer Adoption. Sie ha-
ben den Wechsel der Personensorgeberechtigten nicht bewusst miterlebt. Die Adop-
tiveltern verschweigen ihnen die Adoption. Die leiblichen Eltern haben den Kontakt
zu ihren Kindern verloren oder kümmern sich nicht um sie.

Eine Lösung des Problems der Zwangsadoptionen kann nach Ansicht des Petitions-
ausschusses nicht im Wege der Beibehaltung der Abstammungsurkunde (§ 5 Abs. 1
PStG a. F.) getroffen werden.

Die Anordnung, Adoptionen im Verhältnis Adoptiveltern und Adoptivkind jetzt noch
offenzulegen, hilft den inzwischen erwachsenen Adoptierten nicht unbedingt weiter.
Sie erfahren zwar von der Adoption. Sie wissen damit aber noch nicht, ob diese
Adoption auch eine Zwangsadoption war. Damals linientreue DDR-Adoptiveltern
werden zu verschleiern trachten, unter welchen Umständen sie ihre Kinder adoptiert

haben. Die leiblichen Eltern, die in der langen vergangenen Zeit nicht weiter nach
ihren Kindern geforscht oder sich um sie gekümmert haben, werden, wenn sie über-
haupt ermittelbar sind, ihren leiblichen Kindern möglicherweise nicht die volle Wahr-
heit eröffnen, um sich selbst nicht in ein schlechtes Licht zu setzen.

Anstelle der Beibehaltung der Abstammungsurkunde sollte aus Sicht des Petitions-
ausschusses eine Neuregelung angedacht werden, die die Adoptiveltern in besonde-
rer Weise dazu anhält, ihr Adoptivkind schon vor der Volljährigkeit über seine Adop-
tion aufzuklären. 3. Aufklärungspflicht über die Adoption

Eine allgemeine Festlegung auf eine möglichst frühzeitige Aufklärung über die Adop-
tion steht vor dem Problem, dass bei Adoptionen sehr unterschiedliche Fallkonstella-
tionen zu unterscheiden sind (beispielsweise Adoption eines Kleinkindes, Adoption
eines älteren Kindes, Adoption eines behinderten Kindes, Inlandsadoption, Aus-
landsadoption).

Eine generelle Festlegung, wann die Eltern das Adoptivkind über die Tatsache der
Adoption aufklären sollten, lässt sich mit Rücksicht auf diese unterschiedlichen Aus-
gangslagen daher kaum pauschal treffen. Der Zeitpunkt hängt vielmehr stark von der
Entwicklung des Kindes, der Konstitution und Einstellung der Eltern sowie von der
konkreten Familiensituation ab. Vieles kann im Einzelfall auch für eine zeitlich späte
Information sprechen. Eltern, die sich nicht sicher sind, zu welchem Zeitpunkt sie ihr
Kind aufklären sollten, können für die Entscheidung Hilfe in Anspruch nehmen, die
beispielsweise von den Jugendämtern angeboten wird.

Unabhängig von der Aufklärungsobliegenheit der Eltern besteht bereits nach gelten-
dem Recht für das adoptierte Kind selbst eine rechtlich geschützte Möglichkeit, von
seiner Adoption zu erfahren. Wenn es 16 Jahre alt geworden ist, kann das Kind nach
§ 62 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PStG (neu) Auskunft aus einem Registerantrag/den Sam-
melakten bzw. Einsicht in einen Registereintrag/die Sammelakten verlangen. Aus
diesen gehen Einzelheiten über die Adoption hervor.

Trotz der bestehenden Möglichkeiten zeigen allerdings die vorliegenden Eingaben
der Betroffenen, dass eine Erweiterung der Aufklärungspflicht wünschenswert ist.

Das BMJ hat in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses vom 2. März 2009
die Schaffung einer verstärkten Aufklärungspflicht für Adoptiveltern begrüßt und eine
entsprechende Prüfung zugesagt.

Aus Sicht des Petitionsausschusses sollten Adoptiveltern zukünftig ausdrücklich
über die bereits normierte Pflicht hinausgehend dazu angehalten werden sollen,
ihr Adoptivkind vor der Volljährigkeit über seine Adoption aufzuklären. Kinder stände
es dann frei, ihren Adoptiveltern die geeigneten Fragen zu ihrer Herkunft und zur
Adoption zu stellen. Dabei könnte beispielsweise die bereits in § 62 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 1 PStG (neu) bestehende Auskunfts-Altersgrenze von 16 Jahre als Richtwert für
eine Aufklärungspflicht dienen.

Soweit es um eine verstärkte Aufklärungspflicht für Adoptiveltern geht, empfiehlt der
Ausschuss daher, die Eingabe der Bundesregierung dem BMJ als Material zu
überweisen, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbe-
zogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kennt-
nis zuzuleiten, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet er-
scheint. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
da dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.


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