Arbeitslohn - Bessere Bezahlung für Zeitungsausträger und Prospektverteiler

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
264 Unterstützende 264 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

264 Unterstützende 264 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:57

Pet 4-18-11-8006-003771

Arbeitslohn


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Zeitungsausträger und Prospektverteiler nicht von
der Mindestlohnregelung ausgeschlossen werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Unternehmen nur eine
allgemeine Gebühr für die Prospekte zahlten. Meist liege der Preis bei ca. 10 Euro pro
Zustelltag. Für die Verteilung seien mehrere Stunden an Arbeit notwendig.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 264 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 62 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
In der deutschen sozialen Marktwirtschaft obliegt das Aushandeln von Löhnen
grundsätzlich den Tarifvertragsparteien und unterliegt deren Tarifautonomie, die durch
das Grundgesetz gewährleistet wird (Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz). Das Grundgesetz

geht dabei davon aus, dass diese Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in sozialpartnerschaftlichem Zusammenwirken
die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einem optimalen Ausgleich
bringen.
In denjenigen Fällen, in denen die Sozialpartner Unterstützung benötigen, um ruinösen
Lohnwettbewerb zu verhindern, konnten mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) allgemeinverbindliche
Lohnuntergrenzen für einzelne Branchen festgesetzt werden. Wie bereits ausgeführt,
ist es Aufgabe der Tarifparteien, die Balance zu gewährleisten, dass gute Arbeit sich
einerseits lohnen und existenzsichernd sein muss. Andererseits müssen Produktivität
und Lohnhöhne korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse nicht abgebaut werden. Allerdings sind die Tarifparteien
in einigen Branchen so unter Druck geraten, dass die vereinbarten Löhne in vielen
Fällen dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich staatliche
Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Zugleich hat eine sinkende Tarifbindung
zunehmend zu weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt.
Daher hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 3. Juli 2014 die gesetzliche
Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde
zum 1. Januar 2015 verabschiedet. Das Gesetz hat das MiArbG abgelöst. Die Höhe
dieses allgemein verbindlichen Mindestlohns wird in einem zweijährigen Turnus
– erstmals zum 1. Januar 2017 – von einer Kommission überprüft, gegebenenfalls
angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich erstreckt und damit
allgemein verbindlich.
Der Mindestlohn gilt dem Grunde nach für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haben
Langzeitarbeitslose, deren Einstellungschancen erhöht werden sollen, Jugendliche
ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Absatz 2 MiLoG), Auszubildende, die
keinen Anreiz bekommen sollen, ihre Ausbildung abzubrechen sowie ehrenamtlich
Tätige (§ 22 Absatz 3 MiLoG).
Gemäß § 24 Absatz 2 MiLoG haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ab
dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf
85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum
31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und
Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und
Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem

Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an
Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von
Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.
Durch die Übergangsfrist soll eine mögliche Beeinträchtigung der Versorgung des
ländlichen und strukturschwachen Raumes mit Zeitungen und weiteren
Presseprodukten verhindert werden. Die Verlage und Vertriebe erhalten bis Ende
2017 die Möglichkeit, sich den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen
anzupassen. Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften stellt eine wesentliche
Funktionsbedingung der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
geschützten Pressefreiheit dar.
Reine Werbeprospekte, die keinen redaktionellen Inhalt aufweisen, unterstehen nicht
dem Schutz der Pressefreiheit. Daher werden deren Zusteller nicht von § 24 Absatz 2
MiLoG erfasst. Ebenso gelten Arbeitnehmer nicht als Zusteller im Sinne der Norm, die
aufgrund desselben Arbeitsverhältnisses noch weitere Arbeitsaufgaben außer dem
Verteilen der Presseerzeugnisse erledigen.
Diese Arbeitnehmer haben bereits jetzt einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen
Mindestlohns.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
für eine weitergehende Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht einzusetzen.
Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition überwiegend nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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