2016. 06. 07. 4:23
Pet 1-18-06-26-016397 Aufenthaltsrecht
(Arbeitslohn)
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) d e r B u n d e s r e g i e r u n g – d e m B u n d e s m i n i s t e r i u m d e s I n n e r n , d e m
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales – zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung
Der Petent fordert, die Verdienstgrenze für ausländische Fachkräfte von 40.000 Euro
auf 33.300 Euro zu senken, damit diese nach Deutschland ziehen könnten.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen 37 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung de s Anliegens wird im W esentlichen vorgetragen, dass ein
E in st ie g s ge h a l t vo n 4 0 . 0 0 0 E u ro se h r h o ch se i. I m G e ge n zu g kö n n t e n d ie
Unternehmer nicht einschätzen, ob ein entsprechender W issensstand bei der
ausländischen Fachkraft vorliege. Ein kleineres Einstiegsgehalt in Höhe von
33.300 Euro sei realistischer und gerade für mittelständische Unternehmen tragbarer.
Zudem könne auf diese Weise eine Anpassung an das Lohnniveau ostdeutscher
Bundesländer erreicht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
De r A u ssch u ss we ist e inf üh re n d d a ra uf h in , da ss u n te r de n ve rsch ie d e ne n
Vorschriften zur Einwanderung von Fachkräften nur im Rahmen der Regelung zur
Blauen Karte der EU die vom Petenten hervorgebrachte feste Gehaltsgrenze
vorgesehen ist.
Die Blaue Karte der EU wurde am 1. August 2012 eingeführt und ermöglicht die
Einwanderung von hochqualifizierten Fachkräften. Der Antragsteller muss dazu einen
a n e r k a n n t e n o d e r e i n e n d e m d e u t s c h e n v e r g l e i c h b a r e n a u s l ä n d i s c h e n
Hochschulabschluss nachweisen. Die vom Petenten angeführten Bedenken
hinsichtlich der Einschätzung des Wissenstandes durch den Unternehmer teilt der
Ausschuss vor diesem Hintergrund nicht.
Zudem müssen Mindestgehaltsgrenzen eingehalten werden. Diese basieren auf einer
Vorgabe der EU Richtlinie 2009/50/EG (sogenannte „Blue Card Richtlinie“). Danach
muss das Mindestgehalt mindestens dem 1,5-fachen des Durchschnittsgehalts in dem
jeweiligen Mitgliedstaat entsprechen. Im Bereich von sogenannten Mangelberufen,
also solchen, bei denen es eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, ist das 1,2-fache
des Durchschnittsgehalts erforderlich. Hieraus ergibt sich für Deutschland im
Jahr 2015 ein Mindestgehalt von 48.400 Euro für Regelberufe und 37.752 Euro für
Mangelberufe. Die Mangelberufe zu denen insbesondere Ingenieurberufe, Berufe im
IT-Sektor und Humanmediziner zählen, werden in einer „Positivliste“ im Internet
veröffentlicht, halbjährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich Deutschland bei der Umsetzung der „Blue
Card Richtlinie“ hinsichtlich der Mindestgehälter an der untersten Grenze der
Richtlinienvorgaben orientiert. Der Ausschuss stellt fest, dass eine Absenkung der
Mindestgehaltsgrenzen eine Abweichung von den europarechtlichen Vorgaben
darstelle und daher ausgeschlossen ist.
Auch für ausländische Fachkräfte, die keine Blaue Karte der EU erhalten, da sie zwar
ü b e r d e n e rf o rd e r l i ch e n Ho ch sch u la b s ch lu ss ve rf ü ge n , a b e r a u f g ru n d d e s
Lohnniveaus in der jeweiligen Berufssparte das Mindestgehalt nicht erreichen, besteht
eine Möglichkeit der Einwanderung. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Diese wird erteilt, wenn für den
Arbeitsplatz deutsche oder diesen in Bezug auf die Arbeitsaufnahme gleichgestellte
ausländische Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen, es sich demnach um einen
Mangelberuf handelt, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen
beschäftigt wird als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Die Prüfung zur
Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen dient insbesondere der Verhinderung von
Lohndumping, was der Ausschuss begrüßt.
Neben den Fachkräften, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen,
we ist d e r A usschuss auf die au sländ ischen Fach arbe ite r hin, d ie übe r e ine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Sie können in Deutschland einen
Mangelberuf ergreifen. Im Rahmen der auch hier zu prüfenden Vergleichbarkeit der
Arbeitsbedingungen findet zwar das Gehalt Berücksichtigung, allerdings orientiert sich
dieses nicht an einer Mindestgehaltsgrenze, sondern an dem ortsüblichen Lohn für
eine vergleichbare Beschäftigung in vergleichbaren Betrieben, wenn der Arbeitgeber
nicht tarifgebunden ist und kein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag vorliegt.
Insoweit stellt der Ausschuss klar, dass die vom Petenten geforderte Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten bereits stattfindet.
Zu der Forderung des Petenten, die Interessen der mittelständischen Unternehmen zu
stärken, weist der Ausschuss abschließend darauf hin, dass nur hinsichtlich der
Erteilung der Blauen Karte der EU auf eine Mindestgehaltsgrenze abgestellt wird.
Ansonsten bestehen gerade für kleine und mittlere Unternehmen aufgrund der
aufgezeigten Einwanderungsregelungen auch Möglichkeiten, ausländische Fachkräfte
bzw. Facharbeiter zu beschäftigen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage in ihrer Differenzierung für sachgerecht,
um die angestrebte Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte nach Deutschland
n a chf ra geo rie n t ie rt u n d a n de n B e dü rf n isse n de s A rbe it sm a rkt s gem e ssen
weiterzuführen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu
überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und
dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung (pdf)