2017-05-17 04:22
Pet 4-18-11-81501-025584
Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Bezug von Arbeitslosengeld als reine
Versicherungsleistung anzusehen und nicht an eine
Wiederereingliederungsvereinbarung zu koppeln.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die an den Bezug von
Arbeitslosengeld gekoppelte sogenannte Wiedereingliederungsvereinbarung stehe
einer Leistung entgegen, welche der Versicherte selbst durch entsprechende
Einzahlungen bereits erbracht habe. Durch die Einzahlung in eine
Zwangsversicherung habe er für den Fall der Arbeitslosigkeit eine ausreichende
Absicherung getroffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 148 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Die Eingliederungsvereinbarung kann jedoch im Zusammenhang
mit den für einen Leistungsanspruch geforderten Voraussetzungen von Bedeutung
sein.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass die
Antragstellerin bzw. der Antragsteller arbeitslos im Sinne des SGB III ist. Diese
Voraussetzung erfüllt, wer, von weiteren Merkmalen abgesehen,
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden
(Eigenbemühungen) und
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit)
(§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB III).
Im Zuge der geforderten Eigenbemühungen hat ein Arbeitsloser alle Möglichkeiten zur
beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
die W ahrnehmung der Verpflichtungen aus einer
Eingliederungsvereinbarung,
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit
(§ 138 Absatz 4 SGB III).
Art und Umfang der von einem Arbeitslosen geforderten Eigenbemühungen sind vom
Einzelfall abhängig. Sie können durch eine Eingliederungsvereinbarung konkretisiert
werden, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Arbeitsuchenden trifft.
In der Eingliederungsvereinbarung wird die Vermittlungsstrategie festgehalten. Die
gemeinsam erarbeitete und unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher,
dass die Agentur für Arbeit individuelle Angebote unterbreitet und mit der oder dem
Arbeitsuchenden vereinbart, welche Anstrengungen von ihr oder ihm selbst im
Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden.
Sofern ein Arbeitsloser trotz vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen, die von der
Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist, ohne für sein
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit mit der Dauer von zwei
Wochen ein (§ 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, Absatz 5 SGB III).
Bei den von einem Arbeitslosen geforderten Eigenbemühungen einschließlich der ggf.
erforderlichen Wahrnehmung der Maßnahmen einer Eingliederungsvereinbarung
handelt es sich um versicherungsrechtliche Obliegenheiten. Ein Bezieher der
Versicherungsleistung Arbeitslosengeld hat danach alles Notwendige dazu
beizutragen, das versicherte Risiko zu begrenzen, d. h. den Versicherungsfall sobald
wie möglich zu beenden. Dies kann die Solidargemeinschaft der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber, die mit ihren Beiträgen die Mittel für die
Arbeitslosenversicherung aufbringen auch mit Recht erwarten.
Versicherungsrechtliche Obliegenheiten gibt es im Übrigen nicht nur im
Sozialversicherungsrecht, sondern auch im privaten Versicherungsrecht.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag die Petition
vor dem dargestellten Hintergrund nicht zu unterstützen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)