Arbeitslosengeld II - Keine kostenpflichtigen Reiseunfähigkeitsbescheinigungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
295 Unterstützende 295 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

295 Unterstützende 295 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 4-17-11-81503-033466Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Arbeitslosengeld II Bezieher der
Arbeitsverwaltung keine kostenpflichtigen Reiseunfähigkeitsbescheinigungen mehr
vorlegen müssen, wenn sie aus Krankheitsgründen zu einem Meldetermin nicht
erscheinen können. (ID 23603)
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass seitens der
Arbeitsverwaltung neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung häufig zusätzlich
ein ärztliches Attest bzw. eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung gefordert würde,
wodurch den Leistungsempfängern erhebliche Mehrkosten entstünden. Diese Kosten
würden jedoch nicht in vollem Umfang erstattet. Alternativ schlägt der Petent eine
Kostenübernahme in voller Höhe vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 295 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 109 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, mindert sich das
Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des nach § 20 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgeblichen Regelbedarfs, wenn

Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder
bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen,
nicht nachkommen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund
für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 32 Abs.1 SGB II).
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger
Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall
gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu
erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom
Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des
Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil
vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R).
Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang
übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte
vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei
Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 Euro. Höhere
Kosten werden nicht übernommen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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