13.05.2017 04.22
Pet 4-18-11-81503-024977
Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Empfänger von Hartz IV oder einer
Erwerbsminderungsrente, die verschuldet sind und keine Anstrengung unternehmen,
um die Schulden begleichen zu können, mit Leistungskürzungen rechnen müssen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es Mitbürger gebe, die
das Rechtssystem ausnutzten und dies zu Lasten anderer (Banken, Mitschuldner,
Gläubiger) gehe. Bei der Erwerbsminderungsrente sei jedenfalls eine Nebentätigkeit
auf Basis von 400 Euro im Monat erlaubt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 48 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen steht oft unter der Bedingung der
Übernahme zumutbarer Arbeit durch den Hilfesuchenden. Eine davon unabhängige
allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zwecks
Begleichung von Verbindlichkeiten aus einem Schuldverhältnis liefe hingegen auf eine
gesetzliche Arbeitspflicht hinaus.
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Grundgesetzes ist Zwangsarbeit nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Statuierung einer allgemeinen gesetzlichen Arbeitspflicht von Schuldnern
erscheint im Übrigen auch unverhältnismäßig. Darlehensgeber beispielsweise können
sich durch eine sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung und durch die Einräumung von
Sicherheiten gegen einen Ausfall ihrer Forderungen absichern.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)