12.05.2016 04.24
Pet 4-18-11-81503-008872
Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Langzeitarbeitslose, die vom Mindestlohn
ausgeschlossen sind, regelmäßig über die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit informiert
werden und sie hierüber einen Nachweis erhalten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, gemäß § 22 Absatz 4
Mindestlohngesetz (MiLoG) gelte für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der
Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gewesen seien, der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten
nicht. Dies seien Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos seien. Um
Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen, sollten diese regelmäßig über die
Dauer ihrer Arbeitslosigkeit informiert werden. Bei Erreichen der Zeiten sollten sie
einen Nachweis erhalten, den sie Arbeitgebern vorlegen könnten. Damit werde auch
bei den Arbeitgebern Rechtssicherheit geschaffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichte
Petition verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Wie mit der Petition richtig ausgeführt wird, soll für unmittelbar vor Antritt eines
Beschäftigungsverhältnisses langzeitarbeitslos gemeldete Arbeitnehmer der
Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht gelten. Das MiLoG ist am 1. Januar
2015 in Kraft getreten. Mit dieser Regelung sollen auch die Beschäftigungschancen
von Langzeitarbeitslosen erhöht werden.
Eine regelmäßige Bescheinigungspflicht, wie mit der Petition gefordert, ist nicht
vorgesehen und wird vom Ausschuss aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes
nicht unterstützt. Die Statusfeststellung wird erst im Rahmen eines konkreten
Beschäftigungsverhältnisses relevant.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zwischenzeitlich mit der
Bundesagentur für Arbeit ein Verfahren abgestimmt, wie die Betroffenen auf
Verlangen eine Bescheinigung bzw. Auskunft darüber erhalten, ob
Langzeitarbeitslosigkeit bei Ihnen vorliegt. Dies erfolgt anlass- und stichtagsbezogen
und nur im Vorfeld einer konkret anstehenden Beschäftigungsaufnahme. Die
Bescheinigung stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Mit diesem Verfahren wurde für die Praxis eine Regelung gefunden, um im Rahmen
des Bewerbungsverfahrens die Langzeitarbeitslosigkeit frühzeitig nachweisen zu
können. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (pdf)