Arbeitslosengeld II - Schaffung zusätzlicher Leistungsanreize für den Hinzuverdienst zum ALG II

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
122 Unterstützende 122 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

122 Unterstützende 122 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

10.06.2016, 04:24

Pet 4-18-11-81503-011302



Arbeitslosengeld II



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, zusätzliche Leistungsanreize für den Hinzuverdienst

zum Arbeitslosengeld II zu schaffen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Empfänger von Leistungen nach

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dürften bis zu einem Einkommen von

800 Euro nur 100 Euro als Grundfreibetrag hinzuverdienen. Dies schaffe kaum

Leistungsanreize. Deshalb sei es womöglich sinnvoll und gerechter, den

Grundfreibetrag gegen eine prozentuale Abgabe zu ersetzen, so dass der, der mehr

arbeite oder erwirtschafte, auch mehr davon habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf den Vortrag des

Petenten verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetsete des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 122 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für

Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine aus Steuermitteln finanzierte reine

Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes erwerbsfähiger

Hilfebedürftiger und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden

Angehörigen. Mit ihr wird der Staat seiner Verpflichtung gerecht, die



Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) zu

schaffen (Artikel 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]). Die Hilfe nach dem SGB II ist

grundsätzlich nachrangig.

Es ist dabei das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu

beizutragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt unabhängig

von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1

SGB II). Dieser Personenkreis soll in seiner Eigenverantwortung gestärkt werden und

muss alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit

ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht

oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu

berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 SGB II). Zur

Sicherung seines Lebensunterhalts hat ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger

insbesondere seine Arbeitskraft einzusetzen. Nach den Grundsätzen der

Nachrangigkeit und von „Fördern und Fordern“ besteht die Verpflichtung des

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Hierbei ist dem

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zuzumuten, es sei denn, einer der in

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt vor.

In der Konsequenz müsste der Leistungsanspruch nach dem SGB II in Höhe des

erzielten Einkommens gemindert werden. Sollte dabei der Leistungsberechtigte mit

Erwerbseinkommen aber das gleiche verfügbare Einkommen erhalten wie der

Leistungsberechtigte ohne Erwerbseinkommen, so würde dies den

Gerechtigkeitsvorstellungen der Mehrheit entgegenstehen.

Auch wäre weder ein Anreiz zu einer Beschäftigungsaufnahme noch im unteren

Lohnbereich ein Anreiz zur Ausdehnung der Erwerbsbeteiligung in Richtung Existenz

sicherndes Einkommen gegeben. Zum anderen wäre auch aus Sicht der

Gemeinschaft ein falsches Signal an die Bezieher von Grundsicherungsleistungen

gegeben, weil Arbeit nicht hinreichend lohnend wäre.

Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden daher

gemäß § 11b SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen, insbesondere von

Erwerbseinkommen, Absetz- und Freibeträge eingeräumt, mit denen zum einen ein

Anreiz für die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit geschaffen wird

und zum anderen diejenigen Kosten, die nur durch die Ausübung der

Erwerbstätigkeit verursacht werden, Berücksichtigung finden können.



Allerdings steht die Höhe der einzuräumenden Freibeträge damit stets in einem

Spannungsverhältnis, dass mit steigenden Freibeträgen auch die - von Größe und

Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft abhängigen - jeweiligen

Bedürftigkeitsschwellen umso höher liegen. D.h. es würde ein größerer Kreis von

Erwerbstätigen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende anspruchsberechtigt

werden und die fiskalischen Aufwendungen für die Fürsorgeleistungen würden somit

steigen. Nicht zuletzt stellen allzu hohe Freibeträge in der Grundsicherung für

Arbeitsuchende die Grundidee in Frage, dass Haushalte mit hinreichender

Erwerbsbeteiligung eigentlich nicht von einer nachrangigen Fürsorgeleistung,

sondern allenfalls von vorrangigen Sozialtransfers abhängig sein sollten, die ihrer

spezifischen Bedarfslage (Wohnkosten, Familienlasten) besser entsprechen.

Eine gerechte Regelung zu finden, die zum einen die Allgemeinheit finanziell

entlastet und die gleichzeitig einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme und zum

Aufrechterhalten von nicht vollständig Existenz sichernder Beschäftigung für den

Bezieher von Leistungen bietet, ist letztlich nur in der Abwägung der oben skizzierten

Erwägungen zu finden.

Eine Erhöhung des anrechnungsfreien Einkommens von bisher 100 Euro um die mit

der Petition vorgeschlagenen prozentualen Freibetragsregelungen ist mit dem

Charakter einer nachrangigen Fürsorgeleistung nicht zu vereinbaren und auch

gegenüber dem Steuerzahler nicht zu rechtfertigen.

Dabei ist auch festzustellen, dass es nicht nur um Anreize zur Aufnahme

geringfügiger Beschäftigungen gehen kann, sondern Zielstellung der Grundsicherung

für Arbeitsuchende die Integration in existenzsichernde Beschäftigungen ist.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtlage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der

Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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