08.06.2017, 07:01
Gerolf Kurowski Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Petent fordert, der Bundestag möge beschließen, dass die Arbeitsgemein-
schaften bei einer Mietabtretung die Mieten so lange an den Vermieter überweisen,
bis den Arbeitsgemeinschaften eine rechtmäßige Mietvertragsauflösung vom Mieter
nachgewiesen wurde.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass diese Regelung im
Wesentlichen aus Sicht der Vermieter notwendig sei, um eine hinreichende
Vertragssicherheit bei der Vermietung von Wohnungen an Hartz IV-Empfänger zu
erreichen. Diese hielten sich oftmals nicht an die Verträge und kündigten beim
Umzug ihre Wohnungen nicht oder nicht rechtzeitig, weil sie wüssten, dass sie
faktisch nicht belangt werden könnten.
Die
Eingabe
wurde
als
öffentliche
Petition
auf
der
Internetseite
des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 145 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der
Petitionsausschuss
hat
zu
der
Eingabe
eine
Stellungnahme
des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass der Petent in seiner Eingabe unter
dem Begriff Mietabtretung nicht die rechtsförmliche Abtretung einer Forderung,
sondern die formlose Direktzahlung der Miete an den Vermieter versteht.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Ausschuss zu folgendem Ergebnis:
Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine
steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine
Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
Angehörigen während einer vorübergehenden Notsituation. Es setzt sich aus der
jeweiligen Regelleistung, ggf. Leistungen für notwendige Mehrbedarfe und den
Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.
Soweit in § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II davon die Rede ist, dass Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden,
soweit diese angemessen sind, werden hiervon nur die Bruttokaltmiete, die üblichen
Nebenkosten und die Heizkosten erfasst, sei es, dass mit Gas, Öl, Strom oder auf
andere Weise geheizt wird. Gemäß § 22 Absatz 4 SGB II sollen die Kosten für
Unterkunft und Heizung vom kommunalen Träger an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung
durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Auf Wunsch des nach dem SGB II
Leistungsberechtigten ist die formlose Direktzahlung der Miete an einen Vermieter
jedoch grundsätzlich auch in anderen Fällen möglich.
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienen der Abdeckung der notwendigen
materiellen Voraussetzungen für den Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung
des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Sobald eine
Wohnung durch Auszug aufgegeben ist, dient sie nicht mehr diesem Grundbedürfnis.
Da Hilfebedürftige ab ihrem Auszug aus einer bestimmten Wohnung grundsätzlich
keinen Anspruch mehr auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hinsichtlich dieser
Wohnung
haben,
kann
der
Vermieter
insoweit
keine
aus
dem
Sozialleistungsverhältnis abgeleiteten "Ansprüche" auf Zahlung geltend machen.
Auch eine vereinbarte Direktzahlung durch den kommunalen Träger - als Sonderform
der Erfüllung der zivilrechtlichen Leistungspflicht des Mieters aus dem Mietverhältnis
- endet daher stets mit dem Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung.
Die Problematik hat ihre Ursache im Verhalten der Mieter, nicht aber in den
Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es ist nicht
Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mieteinnahmen der Vermieter zu
sichern. Mietrückstände, die aus einer nicht oder zu spät ausgesprochenen
Kündigung resultieren, können zivilrechtlich geltend gemacht werden. Es steht dem
Vermieter frei, bei Abschluss des Mietvertrages vom Mieter eine Mietsicherheit zu
verlangen. Soweit der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht, ist auch eine Übernahme
der Mietkaution durch den kommunalen Träger möglich (§ 22 Absatz 3 SGB II).
Eine Mietkaution soll als Darlehen an den Hilfebedürftigen erbracht werden. In der
Regel wird die Mietkaution direkt dem Vermieter überwiesen; die Rückzahlungs-
modalitäten vereinbart der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
mit dem Hilfebedürftigen. In Betracht kommt sowohl die Rückzahlung in Raten als
auch die häufig übliche Sicherung des Darlehens durch Abtretung des Anspruchs auf
Rückzahlung der Kaution nach Ende des Mietverhältnisses. Vielfach wird auch ohne
direkte Zahlung der Mietkaution eine Bürgschaft in Höhe der ansonsten zu leistenden
Mietkaution übernommen. Damit dürfte dem Anliegen der Vermieter hinreichend
Rechnung getragen sein.
Soweit Wohnungswechsel durch kommunale Träger wegen unangemessenen
Wohnraums veranlasst sind, bedarf die Beendigung eines zivilrechtlichen
Mietverhältnisses
einer
regulären
Kündigung.
Bei
der
Aufforderung
zum
Wohnungswechsel sind somit mietvertraglich bestehende Kündigungsfristen zu
beachten. Soweit beim Wohnungswechsel eine "Doppelmiete" unvermeidbar
entsteht, gehört diese auch zu den übernahmefähigen Wohnungsbeschaffungs-
kosten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.