Arbeitslosengeld II - Überweisung der Mieten durch die Arbeitsgemeinschaften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

145 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

145 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen , dass die Arbeitsgemeinschaften bei einer Mietabtretung die Mieten so lange an den Vermieter überweisen, bis den Arbeitsgemeinschaften eine rechtmäßige Mietvertragsauflösung vom Mieter nachgeweisen wurde.

Begründung

Um ein wenig Vertragssicherheit bei der Vermietung von Wohnungen an Hartz-IV-Empfänger zu haben, wird oft eine Mietabtretung vereinbart. Privatrechtliche Verträge oder Vereinbarungen interssieren die meisten Sozial.-Hartz-IV-Empfänger aber in keiner Weise. da sie wissen, dass sie hier mit nichts belangt werden können. Mietabtretungen werden somit nach Lust und Laune gestoppt, die Wohnung ohne jemalige Kündigung verlassen, Nicht einmal die Schlüssel werden zurückgegeben. Als Vermieter kann nicht einmal weitervermietet werden, da Mietverträge weiterhin Gültigkeit haben. Erst nach mindesten zweimaligen Mietrückstand ist Kündigung möglich Also frühestens nach 5 Monaten kann Vermieter über die Wohnung verfügen. Im besten Falle. In Wirklicheit länger, da schon die Zustellung einer Kündigung nicht selten Monate in Anspruch nimmt. Die ARGEn sollten den Mietern bei Mietabtretungen mitteilen, dass sie die Zahlungen erst 3 Monate(Kündigungsfrist) nach Eingang einer rechtmäßigen Kündigungskopie und Zustimmung der zweiten Partei(Vermieter) stoppen werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.03.2009
Sammlung endet: 05.05.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Gerolf Kurowski Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.06.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert, der Bundestag möge beschließen, dass die Arbeitsgemein-
    schaften bei einer Mietabtretung die Mieten so lange an den Vermieter überweisen,
    bis den Arbeitsgemeinschaften eine rechtmäßige Mietvertragsauflösung vom Mieter
    nachgewiesen wurde.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass diese Regelung im
    Wesentlichen aus Sicht der Vermieter notwendig sei, um eine hinreichende
    Vertragssicherheit bei der Vermietung von Wohnungen an Hartz IV-Empfänger zu
    erreichen. Diese hielten sich oftmals nicht an die Verträge und kündigten beim
    Umzug ihre Wohnungen nicht oder nicht rechtzeitig, weil sie wüssten, dass sie
    faktisch nicht belangt werden könnten.

    Die
    Eingabe
    wurde
    als
    öffentliche
    Petition
    auf
    der
    Internetseite
    des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 145 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.

    Der
    Petitionsausschuss
    hat
    zu
    der
    Eingabe
    eine
    Stellungnahme
    des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.

    Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass der Petent in seiner Eingabe unter
    dem Begriff Mietabtretung nicht die rechtsförmliche Abtretung einer Forderung,
    sondern die formlose Direktzahlung der Miete an den Vermieter versteht.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Ausschuss zu folgendem Ergebnis:

    Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine
    steuerfinanzierte staatliche bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine
    Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
    Angehörigen während einer vorübergehenden Notsituation. Es setzt sich aus der
    jeweiligen Regelleistung, ggf. Leistungen für notwendige Mehrbedarfe und den
    Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen.

    Soweit in § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II davon die Rede ist, dass Leistungen für
    Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden,
    soweit diese angemessen sind, werden hiervon nur die Bruttokaltmiete, die üblichen
    Nebenkosten und die Heizkosten erfasst, sei es, dass mit Gas, Öl, Strom oder auf
    andere Weise geheizt wird. Gemäß § 22 Absatz 4 SGB II sollen die Kosten für
    Unterkunft und Heizung vom kommunalen Träger an den Vermieter oder andere
    Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung
    durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Auf Wunsch des nach dem SGB II
    Leistungsberechtigten ist die formlose Direktzahlung der Miete an einen Vermieter
    jedoch grundsätzlich auch in anderen Fällen möglich.

    Die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienen der Abdeckung der notwendigen
    materiellen Voraussetzungen für den Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung
    des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Sobald eine
    Wohnung durch Auszug aufgegeben ist, dient sie nicht mehr diesem Grundbedürfnis.
    Da Hilfebedürftige ab ihrem Auszug aus einer bestimmten Wohnung grundsätzlich
    keinen Anspruch mehr auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hinsichtlich dieser
    Wohnung
    haben,
    kann
    der
    Vermieter
    insoweit
    keine
    aus
    dem
    Sozialleistungsverhältnis abgeleiteten "Ansprüche" auf Zahlung geltend machen.
    Auch eine vereinbarte Direktzahlung durch den kommunalen Träger - als Sonderform
    der Erfüllung der zivilrechtlichen Leistungspflicht des Mieters aus dem Mietverhältnis
    - endet daher stets mit dem Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft
    und Heizung.

    Die Problematik hat ihre Ursache im Verhalten der Mieter, nicht aber in den
    Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es ist nicht
    Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Mieteinnahmen der Vermieter zu
    sichern. Mietrückstände, die aus einer nicht oder zu spät ausgesprochenen
    Kündigung resultieren, können zivilrechtlich geltend gemacht werden. Es steht dem

    Vermieter frei, bei Abschluss des Mietvertrages vom Mieter eine Mietsicherheit zu
    verlangen. Soweit der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht, ist auch eine Übernahme
    der Mietkaution durch den kommunalen Träger möglich (§ 22 Absatz 3 SGB II).

    Eine Mietkaution soll als Darlehen an den Hilfebedürftigen erbracht werden. In der
    Regel wird die Mietkaution direkt dem Vermieter überwiesen; die Rückzahlungs-
    modalitäten vereinbart der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    mit dem Hilfebedürftigen. In Betracht kommt sowohl die Rückzahlung in Raten als
    auch die häufig übliche Sicherung des Darlehens durch Abtretung des Anspruchs auf
    Rückzahlung der Kaution nach Ende des Mietverhältnisses. Vielfach wird auch ohne
    direkte Zahlung der Mietkaution eine Bürgschaft in Höhe der ansonsten zu leistenden
    Mietkaution übernommen. Damit dürfte dem Anliegen der Vermieter hinreichend
    Rechnung getragen sein.

    Soweit Wohnungswechsel durch kommunale Träger wegen unangemessenen
    Wohnraums veranlasst sind, bedarf die Beendigung eines zivilrechtlichen
    Mietverhältnisses
    einer
    regulären
    Kündigung.
    Bei
    der
    Aufforderung
    zum
    Wohnungswechsel sind somit mietvertraglich bestehende Kündigungsfristen zu
    beachten. Soweit beim Wohnungswechsel eine "Doppelmiete" unvermeidbar
    entsteht, gehört diese auch zu den übernahmefähigen Wohnungsbeschaffungs-
    kosten.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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