Region: Sachsen
Bild der Petition ARD, ZDF ... so GEZ nicht weiter! ZahlungsZWANG STOP! RundfunkREFORM JETZT! (Sachsen)
Medien

ARD, ZDF ... so GEZ nicht weiter! ZahlungsZWANG STOP! RundfunkREFORM JETZT! (Sachsen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen und die Parlamentarier des Sächsischen Landtags
12.528 Unterstützende

Bearbeitungsfrist abgelaufen

12.528 Unterstützende

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

20.02.2015, 17:51

Werte Mitstreiter!
Der „ rote Daumen“ im Monat Februar gebührt dem Sächsische Landtag! Man ist ja so einiges gewohnt in Bezug auf Ignoranz den Bedürfnissen der Bevölkerung gegenüber. Jedoch die Zuordnung einer an die 6. Legislaturperiode gerichtete Petition- zu einer an die abgelaufene 5.Legislaturperiode gerichtete Petition, ist wohl an Dreistigkeit kaum zu überbieten.
In dem man am 11. Dezember 2014 einen kleinen Passus in der Geschäftsordnug vom Petitionsauschuss änderte:
Aus „Alt“ in der Geschäftsordnung :

c)Das Referat Petitionsdienst führt eine Vorprüfung insoweit durch, ob die Petition behandlungsfähig oder nicht behandlungsfähig ist. Als nicht behandlungsfähig sind Petitionen in der Regel zu beurteilen, wenn
1. sie keine Namensunterschrift tragen oder der Absender unvollständig oder unleserlich ist,
2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,
3. sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben,
4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder von einem Ausschuss in derselben Legislaturperiode auf eine Petition hin schon behandelt worden ist, ohne dass wesentliche neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden,
5. ihr Inhalt oder Verlangen auf die Verwirklichung einer strafbaren Handlung gerichtet ist,
6. sie erst nach Erledigung des einschlägigen Teiles des Staatshaushalts durch das Plenum des Landtages einlaufen,
7. sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. im Namen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingelegt werden. Ausnahmen ergeben sich aus Nummer 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Grundsätze.

Machte die Geschäftsordnung vom Petitionsausschuss am 11.12.2014 „Neu“:
c) Das Referat Petitionsdienst führt eine Vorprüfung insoweit durch, ob die Petition behandlungsfähig oder nicht behandlungsfähig ist. Als nicht behandlungsfähig sind Petitionen in der Regel zu beurteilen, wenn:

1. sie keine Namensunterschrift tragen oder der Absender unvollständig oder unleserlich ist.

2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten

3. sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben.

4. der Gleiche Gegenstand vom Landtag oder von einem Ausschuss in den letzten 5 Jahren schon als Petition behandelt worden ist. Es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte geltend gemacht.

5.ihr Inhalt oder Verlangen auf die Verwirklichung einer strafbaren Handlung gerichtet ist.

Auf die Art verkleinert man den Berg der zur Lösung anstehenden Probleme natürlich gewaltig. Nur steht zu befürchten, dass in Zukunft kein Teppich mehr gross genug ist, den Berg „Versäumnisse in der Medienpolitik“ wirkungsvoll zu kaschieren. Zu dieser Erkenntnis kommen wir durch nachstehenden Antwortschreiben auf unsere Beschwerde über die Zurückweisung und „Nichtannahme“ unserer Petition „ ARD, ZDF ... so GEZ nicht weiter! ZahlungsZWANG STOP! RundfunkREFORM JETZT! (Sachsen)“ In Sachsen ist man der Beschwerden und dem Ansinnen einer umfassenden Reform des Dualen Rundfunksystems vollends überdrüssig geworden. Bedenkliche Anzeichen für zunehmenden Verfall jeglichen politischen Anstandes. Doch lest selbst:
Zitat:
Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom
Unsere Zeichen 05/03939/9
Rundfunkgebühren ab 2013
Sehr geehrter Herr Kutschera!

Ihr Schreiben vom 15.01 . 2015 ist bei dem Petitionsausschuss des Sächsischen Land-
tags eingegangen und liegt dem Petitionsdienst zur Beantwortung vor.

Nach Prüfung des Vorgangs kann ich lhnen Folgendes mitteilen:
Ihr Schreiben vom 18.12.2014 einschließlich der beigefügten Unterschriftenlisten ist in
der Poststelle des Sächsischen Landtags eingegangen und wurde zuständigkeitshalber an den Petitionsdienst weitergeleitet.

Es erfolgte ein inhaltlicher Abgleich zwischen dem abgeschlossenen Vorgang unter dem Aktenzeichen 05/03939/3 und Ihrer erneuten Zusendung. Wie Ihnen mit Schreiben vom 06.01.2015 mitgeteilt wurde, enthielt Ihr Schreiben vom 18.12.2014 keinen neuen Sachvortrag. Ihre Forderung nach der Kündigung des 15. Rundfunkstaatsvertrages sowie der von Ihnen sogenannten Zwangsfinanzierung war bereits Gegenstand der abgeschlossenen Petition. Die grundsätzliche Sach- und Rechtslage zu dieser Thematik ist ebenso unverändert, so dass eine erneute Behandlung Ihres Petitionsanliegens zu keinem anderen Ergebnis führen kann.

Die Wiederaufnahme eines Petitionverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die dem Ausschuss bei Erstbehandlung der Petition noch nicht bekannt waren und die eine inhaltlich andere Beurteilung des Sachverhaltes zulassen.

vgl. hierzu beiliegenden Auszug der Verfahrensgrundsätze - 6. Wahlperiode.
Insofern wurde Ihr Schreiben einschließlich Unterschriftenlisten zu den Akten genommen.
Ich bedauere Ihnen in der Angelegenheit nicht weiter behilflich sein zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Referatsleiterin“ Zitat Ende

Nun denn, den weiteren „Sachvortrag behalten wir uns natürlich weiterhin vor. In Brandenburg, Thüringen, Berlin unterzi


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