Bürgerrechte

Auch Du kannst unsere Kinder schützen - wir fordern eine Reform des Strafgesetzbuchs!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss & Bundesministerium für Justiz
3.179 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

3.179 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

29.05.2019, 17:53

Vervollständigung der zu ändernden Paragraphen (Flüchtigkeitsfehler in der Aufzählung).


Neuer Petitionstext: Uns Eltern beschäftigt diese Frage laufend: wie kann ich mein Kind vor sexueller Gewalt schützen? Kann ich das überhaupt? Die Antwort lautet leider „Nein“, denn es gibt keinen 100%-igen Schutz.
**Was kann ich also als Mutter, Vater, Lehrkraft, Erzieher/-in, usw. dazu beitragen, ein Kind vor sexuellem Missbrauch zu schützen?**
Es gibt wirklich tolle Kinderbücher, ein vielfältiges Angebot für Selbstverteidigungskurse, fachkundige Ratgeber, kompetente Präventionsseminare, eine Vielzahl an Elternblogs die sich immer wieder mit diesem Thema beschäftigen und Tipps geben; Und es gibt Gesetze!
**Gesetze, die unsere Kinder schützen sollen. Gesetze, deren Strafmaß seit 1975 nicht mehr verändert wurden. Wir können also vieles tun. Aber nicht alles - und hier benötigen wir, liebe Politiker, IHRE Unterstützung, IHR Engagement und nicht zuletzt IHR Handeln!**
Wieviel hat sich seit 1975 in der Kindeserziehung verändert? Wie weitreichend sind die Folgen eines erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit, wieviele Erkenntnisse dazu gibt es seit 1975? Ein Strafmaß aus einer Zeit in der körperliche Bestrafung in der Erziehung von Kindern noch legitim war, soll unsere Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen (Vgl. wikipedia zu „Körperstrafe“).
**Fakt ist:**
- Das Strafmaß bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt zwischen 3 Monaten (!) bis zu 3 Jahren (Paragraph 174, StGB).
- Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet (Paragraph 176, StGB). Dabei heißt es: „In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr zu erkennen.“ Was muss ein Kind erleiden, damit der Täter „nicht unter einem Jahr“ inhaftiert wird?
- WENN der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist, [DANN] wird der Täter bei schwerem sexuellem Missbrauch nicht unter 1 Jahr (!!) bestraft (Paragraph 176a, Absatz 1, StGB).
- Nicht unter 2 Jahren Strafmaß sind zu erwarten, wenn
(Paragraph 176a, Absatz 2, StGB:)
O „der Täter den Beischlaf vollzieht“
O „die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird“
O „wenn der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt“
(Persönliche Anmerkung: uns Eltern fällt das Lesen, die Vorstellung und das Verständnis dieser Zeilen schwer, denn nach heutigen Erkenntnissen ist von einer derartigen Schädigung des Opfers in jedem Fall auszugehen!)
Und wieder die Frage: Was muss ein Kind erleiden, damit die Mindeststrafe von gerade 2 Jahren verhängt würde? Bei „minderschweren Fällen“ liegt das Strafmaß für schweren sexuellen Missbrauch zwischen 3 Monaten (!!) und 5 Jahren und für vollzogenen Beischlaf oder mehreren Tätern oder Gefährdung der Gesundheit/ Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung zwischen 1 (!!) bis 10 Jahren. (Paragraph 176a, Absatz 4, StGB)
**Wieder lautet die Frage: Welche Tat muss ein unschuldiges Kind erleiden, damit der Täter noch solche Milde erfährt?**
Für sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge wird der Täter „nicht unter 10 Jahre“ oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (Paragraph 176b, StGB).
Dafür muss jedoch erst ein Kind sein Leben lassen auf grausamste Weise.
Diese Paragraphen 174, 176, 176a und 176b des Strafgesetzbuchs haben Gültigkeit seit 1975 und wurden nur teilweise 2008 und 2015 reformiert. Das Strafmaß blieb und entstammt einer Zeit in der Vergewaltigung und Kindesmissbrauch beinahe noch ein Kavaliersdelikt waren.
**Darum fordern wir Sie, liebe Politiker, auf, eine Gesetzesreform der Paragraphen 174, 176, 176a und 176b StGB umzusetzen, die das Strafmaß von sexuellem Missbrauch von Kindern zum Schutz Minderjähriger in Relation setzt zum Schaden, den Kinder durch sexuellen Missbrauch erleiden.**
Wir fordern für Täter, die im Mindesten die seelische Gesundheit von Kindern zerstören eine gerechte Strafe und ein Strafmaß, das hoch genug ist zum Schutz dieser schutzbedürftigen Menschen beizutragen. Bedenken Sie, liebe Politiker, dass auch die Kinder in Ihrem Haushalt, Familien- und Bekanntenkreis diesen Schutz brauchen und verdienen!
Wir fordern von Ihnen als Eltern und mit-/ verabtwortliche Erwachsene Ihre Unterstützung auf Gesetzesebene zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch, die derzeit nur unzureichend besteht!

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 124


29.05.2019, 17:51

Vervollständigung der zu ändernden Paragraphen (Flüchtigkeitsfehler in der Aufzählung).


Neuer Petitionstext: Uns Eltern beschäftigt diese Frage laufend: wie kann ich mein Kind vor sexueller Gewalt schützen? Kann ich das überhaupt? Die Antwort lautet leider „Nein“, denn es gibt keinen 100%-igen Schutz.
**Was kann ich also als Mutter, Vater, Lehrkraft, Erzieher/-in, usw. dazu beitragen, ein Kind vor sexuellem Missbrauch zu schützen?**
Es gibt wirklich tolle Kinderbücher, ein vielfältiges Angebot für Selbstverteidigungskurse, fachkundige Ratgeber, kompetente Präventionsseminare, eine Vielzahl an Elternblogs die sich immer wieder mit diesem Thema beschäftigen und Tipps geben; Und es gibt Gesetze!
**Gesetze, die unsere Kinder schützen sollen. Gesetze, deren Strafmaß seit 1975 nicht mehr verändert wurden. Wir können also vieles tun. Aber nicht alles - und hier benötigen wir, liebe Politiker, IHRE Unterstützung, IHR Engagement und nicht zuletzt IHR Handeln!**
Wieviel hat sich seit 1975 in der Kindeserziehung verändert? Wie weitreichend sind die Folgen eines erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit, wieviele Erkenntnisse dazu gibt es seit 1975? Ein Strafmaß aus einer Zeit in der körperliche Bestrafung in der Erziehung von Kindern noch legitim war, soll unsere Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen (Vgl. wikipedia zu „Körperstrafe“).
**Fakt ist:**
- Das Strafmaß bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt zwischen 3 Monaten (!) bis zu 3 Jahren (Paragraph 174, StGB).
- Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet (Paragraph 176, StGB). Dabei heißt es: „In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr zu erkennen.“ Was muss ein Kind erleiden, damit der Täter „nicht unter einem Jahr“ inhaftiert wird?
- WENN der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist, [DANN] wird der Täter bei schwerem sexuellem Missbrauch nicht unter 1 Jahr (!!) bestraft (Paragraph 176a, Absatz 1, StGB).
- Nicht unter 2 Jahren Strafmaß sind zu erwarten, wenn
(Paragraph 176a, Absatz 2, StGB:)
O „der Täter den Beischlaf vollzieht“
O „die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird“
O „wenn der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt“
(Persönliche Anmerkung: uns Eltern fällt das Lesen, die Vorstellung und das Verständnis dieser Zeilen schwer, denn nach heutigen Erkenntnissen ist von einer derartigen Schädigung des Opfers in jedem Fall auszugehen!)
Und wieder die Frage: Was muss ein Kind erleiden, damit die Mindeststrafe von gerade 2 Jahren verhängt würde? Bei „minderschweren Fällen“ liegt das Strafmaß für schweren sexuellen Missbrauch zwischen 3 Monaten (!!) und 5 Jahren und für vollzogenen Beischlaf oder mehreren Tätern oder Gefährdung der Gesundheit/ Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung zwischen 1 (!!) bis 10 Jahren. (Paragraph 176a, Absatz 4, StGB)
**Wieder lautet die Frage: Welche Tat muss ein unschuldiges Kind erleiden, damit der Täter noch solche Milde erfährt?**
Für sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge wird der Täter „nicht unter 10 Jahre“ oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (Paragraph 176b, StGB).
Dafür muss jedoch erst ein Kind sein Leben lassen auf grausamste Weise.
Diese Paragraphen 174, 176, 176a und 176b des Strafgesetzbuchs haben Gültigkeit seit 1975 und wurden nur teilweise 2008 und 2015 reformiert. Das Strafmaß blieb und entstammt einer Zeit in der Vergewaltigung und Kindesmissbrauch beinahe noch ein Kavaliersdelikt waren.
**Darum fordern wir Sie, liebe Politiker, auf, eine Gesetzesreform der Paragraphen 176, 176a und 176b StGB umzusetzen, die das Strafmaß von sexuellem Missbrauch von Kindern zum Schutz Minderjähriger in Relation setzt zum Schaden, den Kinder durch sexuellen Missbrauch erleiden.**
Wir fordern für Täter, die im Mindesten die seelische Gesundheit von Kindern zerstören eine gerechte Strafe und ein Strafmaß, das hoch genug ist zum Schutz dieser schutzbedürftigen Menschen beizutragen. Bedenken Sie, liebe Politiker, dass auch die Kinder in Ihrem Haushalt, Familien- und Bekanntenkreis diesen Schutz brauchen und verdienen!
Wir fordern von Ihnen als Eltern und mit-/ verabtwortliche Erwachsene Ihre Unterstützung auf Gesetzesebene zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch, die derzeit nur unzureichend besteht!

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 124


29.05.2019, 14:38

Das Bild - zum Wiedererkennungswert

Link zu Wikipedia entfernt - sonst besteht die Gefahr, dass die Petition von vorn herein abgelehnt wird!


Neuer Petitionstext: Uns Eltern beschäftigt diese Frage laufend: wie kann ich mein Kind vor sexueller Gewalt schützen? Kann ich das überhaupt? Die Antwort lautet leider „Nein“, denn es gibt keinen 100%-igen Schutz.
**Was kann ich also als Mutter, Vater, Lehrkraft, Erzieher/-in, usw. dazu beitragen, ein Kind vor sexuellem Missbrauch zu schützen?**
Es gibt wirklich tolle Kinderbücher, ein vielfältiges Angebot für Selbstverteidigungskurse, fachkundige Ratgeber, kompetente Präventionsseminare, eine Vielzahl an Elternblogs die sich immer wieder mit diesem Thema beschäftigen und Tipps geben; Und es gibt Gesetze!
**Gesetze, die unsere Kinder schützen sollen. Gesetze, deren Strafmaß seit 1975 nicht mehr verändert wurden. Wir können also vieles tun. Aber nicht alles - und hier benötigen wir, liebe Politiker, IHRE Unterstützung, IHR Engagement und nicht zuletzt IHR Handeln!**
Wieviel hat sich seit 1975 in der Kindeserziehung verändert? Wie weitreichend sind die Folgen eines erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit, wieviele Erkenntnisse dazu gibt es seit 1975? Ein Strafmaß aus einer Zeit in der körperliche Bestrafung in der Erziehung von Kindern noch legitim war, soll unsere Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen (Vgl. de.m.wikipedia.org/wiki/Körperstrafe).
wikipedia zu „Körperstrafe“).
**Fakt ist:**
- Das Strafmaß bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt zwischen 3 Monaten (!) bis zu 3 Jahren (Paragraph 174, StGB).
- Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet (Paragraph 176, StGB). Dabei heißt es: „In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr zu erkennen.“ Was muss ein Kind erleiden, damit der Täter „nicht unter einem Jahr“ inhaftiert wird?
- WENN der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist, [DANN] wird der Täter bei schwerem sexuellem Missbrauch nicht unter 1 Jahr (!!) bestraft (Paragraph 176a, Absatz 1, StGB).
- Nicht unter 2 Jahren Strafmaß sind zu erwarten, wenn
(Paragraph 176a, Absatz 2, StGB:)
O „der Täter den Beischlaf vollzieht“
O „die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird“
O „wenn der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt“
(Persönliche Anmerkung: uns Eltern fällt das Lesen, die Vorstellung und das Verständnis dieser Zeilen schwer, denn nach heutigen Erkenntnissen ist von einer derartigen Schädigung des Opfers in jedem Fall auszugehen!)
Und wieder die Frage: Was muss ein Kind erleiden, damit die Mindeststrafe von gerade 2 Jahren verhängt würde? Bei „minderschweren Fällen“ liegt das Strafmaß für schweren sexuellen Missbrauch zwischen 3 Monaten (!!) und 5 Jahren und für vollzogenen Beischlaf oder mehreren Tätern oder Gefährdung der Gesundheit/ Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung zwischen 1 (!!) bis 10 Jahren. (Paragraph 176a, Absatz 4, StGB)
**Wieder lautet die Frage: Welche Tat muss ein unschuldiges Kind erleiden, damit der Täter noch solche Milde erfährt?**
Für sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge wird der Täter „nicht unter 10 Jahre“ oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (Paragraph 176b, StGB).
Dafür muss jedoch erst ein Kind sein Leben lassen auf grausamste Weise.
Diese Paragraphen 176, 176a und 176b des Strafgesetzbuchs haben Gültigkeit seit 1975 und wurden nur teilweise 2008 und 2015 reformiert. Das Strafmaß blieb und entstammt einer Zeit in der Vergewaltigung und Kindesmissbrauch beinahe noch ein Kavaliersdelikt waren.
**Darum fordern wir Sie, liebe Politiker, auf, eine Gesetzesreform der Paragraphen 176, 176a und 176b StGB umzusetzen, die das Strafmaß von sexuellem Missbrauch von Kindern zum Schutz Minderjähriger in Relation setzt zum Schaden, den Kinder durch sexuellen Missbrauch erleiden.**
Wir fordern für Täter, die im Mindesten die seelische Gesundheit von Kindern zerstören eine gerechte Strafe und ein Strafmaß, das hoch genug ist zum Schutz dieser schutzbedürftigen Menschen beizutragen. Bedenken Sie, liebe Politiker, dass auch die Kinder in Ihrem Haushalt, Familien- und Bekanntenkreis diesen Schutz brauchen und verdienen!
Wir fordern von Ihnen als Eltern und mit-/ verabtwortliche Erwachsene Ihre Unterstützung auf Gesetzesebene zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch, die derzeit nur unzureichend besteht!

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 103


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