Aufenthaltsrecht - Einhaltung und Anwendung von Artikel 16a (2) GG sowie des Dublin-III-Abkommens

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.466 Unterstützende 1.466 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.466 Unterstützende 1.466 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:57

Pet 1-18-06-26-028033Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent fordert mit seiner Eingabe, Artikel 16a Absatz 2 GG sowie das europäische
Dublin III-Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland wieder strikt einzuhalten und
anzuwenden.
Zur Begründung führt der Petent aus, dass seit Monaten täglich mehrere tausend
Flüchtlinge die Grenze nach Deutschland überqueren würden, obwohl sie bereits über
mehrere EU-Mitgliedstaaten gereist seien.
Die betreffenden Flüchtlinge würden dabei nicht konsequenterweise in die EU-
Mitgliedstaaten zurückgeschickt, sondern unter Missachtung des genannten
Grundgesetzparagraphen sowie des Dublin III-Abkommens aufgenommen werden,
obwohl sie sich bereits in einem (meist in mehreren) EU-Mitgliedstaaten befunden
hätten.
Ferner würde die Einhaltung des Dublin III-Abkommens Deutschland auch darüber
hinaus verpflichten, keine Flüchtlinge unregistriert weiter ziehen zu lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Sie
wurde von 1468 Mitzeichnern online unterstützt. Außerdem gingen
255 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Ausschuss weist darauf hin, dass Deutschland das Dublin-Verfahren aktuell für
alle Herkunftsländer und Mitgliedstaaten (außer Griechenland) anwendet. Das gilt
auch für syrische Staatsangehörige, für die das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) seit dem 21.10.2015 nicht mehr grundsätzlich von dem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht.
Vielmehr prüft das Bundesamt im laufenden Verfahren die Zuständigkeit eines
anderen europäischen Mitgliedstaates wie in der Dublin-III-Verordnung vorgesehen.
Es prüft in jedem Einzelfall alle relevanten Aspekte für einen Selbsteintritt
Deutschlands, also die Übernahme in das nationale Verfahren, auch mit Blick auf die
tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung in andere Mitgliedstaaten.
Mit den vorübergehenden Grenzkontrollen und weiteren Maßnahmen verfolgt
Deutschland das Ziel, trotz hoher Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten Verfahren
bei der Einreise und bei der Durchführung von Asylverfahren zurückzukehren. Zu
geordneten Verfahren gehören auch die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates
zur Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung sowie die
Prüfung des Selbsteintrittsrechts. Um Verfahrensengpässe auszugleichen, hatte
Deutschland bislang von seinem Selbsteintrittsrecht gegenüber syrischen
Staatsangehörigen umfangreich Gebrauch gemacht.
Die Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sehen für alle
Mitgliedstaaten einen verbindlichen Rahmen für die Behandlung von
Schutzsuchenden vor. Die Dublin-III-Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil
dieses Systems und nach wie vor geltendes Recht.
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass alle Mitgliedstaaten ihren
rechtlichen und humanitären Verpflichtungen als Teil der europäischen
Wertegemeinschaft ebenso gerecht werden wie Deutschland. Alle Mitgliedstaaten sind
verpflichtet, ankommende Schutzsuchende ordnungsgemäß zu registrieren, zu
versorgen und Asylverfahren unter Beachtung des geltenden europäischen Rechts
selbst durchzuführen.
Das Aufenthaltsrecht findet durch mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden Anwendung.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten bereits
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern