Aufenthaltsrecht - Einhaltung und Anwendung von Artikel 16a (2) GG sowie des Dublin-III-Abkommens

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.466 Unterstützende 1.466 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.466 Unterstützende 1.466 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Artikel 16a (2) des Grundgesetzes sowie das europäische Dublin-III-Abkommen wieder eingehalten und angewendet werden.

Begründung

Sowohl Artikel 16a (2) des Grundgesetzes, wie auch das Dublin-III-Abkommen werden seit Monaten ganz offensichtlich nicht angewendet. Derzeit überqueren täglich mehrere Tausend Flüchtlinge aus diversen EU-Mitgliedsstaaten kommend die Grenze nach Deutschland. Diese werden nicht in die EU-.Mitgliedsländer zurückgeschickt, sondern unter Missachtung des genannten Grundgesetzparagraphen, sowie des Dublin-III-Abkommens aufgenommen, obwohl sie sich bereits in einem (meist in mehreren) EU-Mitgliedsländern befunden haben.Die Einhaltung des Dublin-III-Abkommens würde Deutschland ferner auch dazu verpflichten keine Flüchtlinge selber unregistriert weiter ziehen zu lassen (bspw. nach Schweden).Artikel 16a Grundgesetz(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.Dublin-III-Abkommen"Das sogenannte Dublin-Verfahren regelt unter anderem, dass Asylbewerber in dem Land registriert werden, in dem sie die Europäische Union betreten. In dem Verfahren wird der Staat festgestellt, der für den Asylantrag zuständig ist. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt."Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/09/2015-09-02-fluechtlinge-dublin-verfahren.html

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-06-26-028033Aufenthaltsrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Begründung
    Der Petent fordert mit seiner Eingabe, Artikel 16a Absatz 2 GG sowie das europäische
    Dublin III-Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland wieder strikt einzuhalten und
    anzuwenden.
    Zur Begründung führt der Petent aus, dass seit Monaten täglich mehrere tausend
    Flüchtlinge die Grenze nach Deutschland überqueren würden, obwohl sie bereits über
    mehrere EU-Mitgliedstaaten gereist seien.
    Die betreffenden Flüchtlinge würden dabei nicht konsequenterweise in die EU-
    Mitgliedstaaten zurückgeschickt, sondern unter Missachtung des genannten
    Grundgesetzparagraphen... weiter

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