17/08/2016 04:23
Pet 1-18-06-26-028701
Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert mit der Eingabe, dass Personen ohne gültige Papiere ihres
Herkunftslandes nicht nach Deutschland einreisen dürfen, straffällig gewordene
Ausländer ohne Rücksicht auf die Zustände in ihrem Herkunftsland ausgewiesen
werden sollten sowie die Pflicht im Falle eines positiv beschiedenen Asylantrages den
alten Pass zu behalten, um gegebenenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft wieder
entziehen zu können.
Zur Begründung führt die Petentin aus, dass vermeintlich mit dem Flüchtlingsstrom
eine zunehmende Kriminalisierung durch organisierte Banden eingesetzt habe.
Deshalb müssten der deutschen Gerichtsbarkeit Instrumente mit an die Hand gegeben
werden, um kriminellen Ausländern bzw. Banden die Handlungsgrundlage zu
entziehen. Hierbei sieht die Petentin die Ausweisung straffällig gewordener
Zuwanderer, unabhängig von der Art der begangenen Straftat und der Form bzw.
Dauer der verhängten Strafe, als geeignetes Mittel an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Sie
wurde von 250 Mitzeichnern online unterstützt. Außerdem gingen
151 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss 38 weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen ihres Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Aufnahme von Flüchtlingen sich nach dem
Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention und europäischen Regelungen richtet.
Dabei verfolgt das Asyl- und Flüchtlingsrecht einen ausschließlich humanitären Zweck:
Menschen sollen Schutz vor politischer Verfolgung finden können. Politische
Verfolgung liegt vor, wenn Menschen wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer
Religion, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe in den asylrechtlich geschützten Rechtsgütern
bedroht sind. Asylrechtlich geschützt sind insbesondere das Leben, die körperliche
Unversehrtheit und die physische Freiheit. Werden diese Rechtsgüter aus anderen
Gründen bedroht (z.B. Krieg, drohende Todesstrafe), dann wird ergänzender
(subsidiärer) Schutz gewährt. In einem Staat, in dem diese Gefahren drohen, dürfen
die schutzbedürftigen Personen also nicht abgeschoben werden.
Die Schutzgewährung ist einer Quotierung nicht zugänglich. Zur Gewährleistung eines
effektiven Grundrechtsschutzes muss allen Asylbewerbern ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht in Deutschland mindestens so lange gewährt werden, bis über ihren
Antrag entschieden worden ist.
Eine pauschale Forderung, den Schutz von Personen an den Besitz eines
Personaldokuments zu knüpfen, berücksichtigt nicht, dass es gerade in
Verfolgungsfällen oftmals unmöglich ist solche Dokumente zu erlangen. Es ist im
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren jedoch geregelt, dass für
Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten und Asylbewerber mit Folgeanträgen und
auch für jene, die falsche, widersprüchliche oder offensichtlich unwahrscheinliche
Angaben machen, Dokumente zurückgehalten oder ihre Papiere mutwillig vernichtet
oder beseitigt haben ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt werden kann. In
Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet
werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das
Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. Für
die Beschaffung von Heimreisedokumenten wird eine Organisationseinheit des
Bundes in Kooperation mit den Ländern eingerichtet.
Zur Forderung, straffällig gewordene Ausländer sofort abzuschieben, muss
unterschieden werden zwischen Ausweisung und Abschiebung von Ausländern. Die
Ausweisung ist die Aberkennung des Aufenthaltsrechts in Deutschland anknüpfend an
eine vom Ausländer ausgehende Gefahr und die Abschiebung ist dann der Vollzug der
Ausreisepflicht, d.h. die Beförderung des Ausländers aus Deutschland und dem
Schengenraum heraus.
Das bislang geltende Aufenthaltsrecht sah bereits umfassende Regelungen vor, nach
denen Ausländer, die straffällig geworden sind, ausgewiesen werden können. Durch
das im Februar 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung beschleunigter
Asylverfahren wird das Ausweisungsrecht weiter verschärft und die Ausweisung von
kriminellen Ausländern erleichtert. Damit kann kriminell gewordenen Asylbewerbern
unter erleichterten Bedingungen die Anerkennung als Flüchtling versagt werden. Die
Versagung der Anerkennung als Flüchtling führt insoweit zur Ablehnung des
Asylantrags und zieht damit die Ausweisung des Asylsuchenden nach sich. Als Folge
einer Ausweisung ist die Ausreisepflicht mit der Abschiebung zügig und konsequent
durchzusetzen, wenn die Person nicht freiwillig ausreist. Dies gilt umso mehr bei
Straftätern, um dem Interesse der Allgemeinheit an einer Aufenthaltsbeendigung zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. Im
Übrigen verbleibt die Zuständigkeit für die Abschiebung einschließlich der
Passersatzbeschaffung bei den Ländern.
Die Annahme der Petentin, Personen, deren Asylantrag positiv beschieden wurde,
würden sofort eingebürgert und erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit, trifft nicht
zu. Zwar können Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (Ausländer, die einen
Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge besitzen) bereits nach sechs statt acht Jahren rechtmäßigen und
gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland eingebürgert werden, sie müssen dafür aber
noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört außer einem, für die
Einbürgerung anerkannten verfestigten Aufenthaltsstatus, ein Bekenntnis zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung. Weiterhin
müssen die Einbürgerungsbewerber eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen
gefunden haben, ihren Lebensunterhalt grundsätzlich für sich und ihre
Familienangehörigen selbst bestreiten können und dürfen nicht wegen einer Straftat
verurteilt worden sein. Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens) und die für eine Einbürgerung erforderlichen
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in
Deutschland in einem Einbürgerungstest nachweisen. Eine Einbürgerung ist nach §
11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ausgeschlossen, wenn der Ausländer in
seiner Person Anhaltspunkte dafür liefert, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt oder den Bestand oder die
Sicherheit oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder
dies in der Vergangenheit getan hat und sich nicht glaubhaft davon distanziert hat oder
einen bestimmten Ausweisungsgrund nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. Nach § 37
Absatz 2 StAG fragen die Einbürgerungsbehörden vor einer Einbürgerung regelmäßig
bei den Verfassungsschutzbehörden an, ob über den Einbürgerungsbewerber
Erkenntnisse zu den genannten Ausschlussgründen vorliegen.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge müssen für die Einbürgerung in
Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Einen Entzug der
deutschen Staatsangehörigkeit, wie die Petentin vorschlägt, schließt das Grundgesetz
aus.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)