Aufenthaltsrecht - Verbesserung der Lebensverhältnisse für Migranten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
133 Unterstützende 133 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

133 Unterstützende 133 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 1-17-06-26-048202Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, die Not der wohnungs- und obdachlosen Migranten,
insbesondere aus osteuropäischen Ländern zu lindern und den Zuzug dieser
Menschen nach Deutschland zu regeln.
Die Forderung wird u. a. damit begründet, dass sich zunehmend wohnungs- und
obdachlose Migranten in Deutschland aufhalten würden. In niedrigschwelligen
Projekten der Wohnungslosenhilfe läge der Anteil bei rund 70 Prozent. Bestehende
Sprachbarrieren sowie eine unübersichtliche Rechtslage würden weiterführende
Hilfen erschweren. Um Konflikte, Verelendung und Kriminalität zu verhindern,
müssten daher u. a. Schlafangebote, eine ausreichende medizinische
Notversorgung, Beratungsangebote sowie kostenlose Deutschkurse angeboten
werden. Ferner bedürfe es der besseren Vernetzung bereits vorhandener
Hilfsangebote, der Migrationsberatung sowie einer Kooperation mit Institutionen der
Herkunftsländer.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt und
von 133 Mitzeichnern unterstützt, zudem gingen 40 Diskussionsbeiträge ein. Der
Ausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zunächst weist der Ausschuss darauf hin, das die Problematik wohnungsloser
Migrantinnen und Migranten in Deutschland Gegenstand der parlamentarischen

Beratung der 17. Legislaturperiode war. Verwiesen wird insbesondere auf die
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage einer Fraktion (Drucksache
17/12661), die im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden kann.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass das EU-Freizügigkeitsrecht die Einreise, den
Aufenthalt und auch den Verlust des Freizügigkeitsrechts regelt. Unionsbürger, die
sich als Arbeitnehmer oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten wollen, haben
gemäß dem EU-Freizügigkeitsgesetz das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Gleiches gilt für Unionsbürger, die zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nur dann
freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
und ausreichende Existenzmittel verfügen. Werden diese Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Behörde in Fällen von Missbrauch oder
Betrug das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts sowie den Verlust des
Freizügigkeitsrechts feststellen. Diese Unionsbürger sind dann ausreisepflichtig.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der mit der Petition angesprochene
Personenkreis der wohnungs- und obdachlosen Migranten, unter den gleichen
Bedingungen wie alle anderen Ausländerinnen und Ausländer Ansprüche auf
Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend machen kann. Dabei gilt, dass erwerbstätige
Unionsbürgerinnen und -bürger ALG II erhalten, soweit die Erwerbstätigkeit nicht
existenzsichernd ist. Nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger erhalten in
den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts unabhängig vom Aufenthaltstitel kein ALG
II. Diejenigen, die allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland sind, erhalten
auch ab dem vierten Monat kein ALG II. Soweit die Betroffenen dauerhaft
erwerbsunfähig oder über 65 Jahre alt sind, kann der angesprochene Personenkreis
Sozialhilfe beanspruchen. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist u. a. auch
ausgeschlossen, wenn die Personen nach Deutschland eingereist sind, um
Sozialhilfe zu erlangen, oder sich deren Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der
Arbeitssuche ergibt.
Der Petitionsausschuss stellt ferner fest, dass zugewanderten Personen
gesundheitliche Hilfen auch dann gewährt werden, wenn sie nicht krankenversichert
sind. Allerdings haben die Zugewanderten, die aus den vorgenannten Motiven
eingereist sind, nur einen Anspruch auf Notversorgung.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass Migranten, sofern sie erwerbsfähig und
leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind, alle Leistungen zur Eingliederung in

Arbeit zur Verfügung stehen. Die Leistungen umfassen alle wesentlichen
arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB III sowie zusätzlich spezifische
Eingliederungsleistungen. Ferner haben Unionsbürger, die in Deutschland leben
wollen, das Recht auf Teilnahme an Integrationskursen und Beratungsmaßnahmen.
Der Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass der Bund mit Blick auf die
kommunale Ebene keinerlei Durchführungsrechte hat. Der Bund ergänzt jedoch die
Angebote vor Ort durch zentrale Maßnahmen zur allgemeinen sowie
arbeitsmarktspezifischen Integrationsförderung, die auch Zuziehenden aus
Rumänien und Bulgarien offenstehen. Die Integrationskurse als Schlüsselinstrument
der Integrationsförderung richten sich an alle sich rechtmäßig in Deutschland
aufhaltenden Migranten mit Bleibeperspektive. Im Rahmen der Integrationskurse
werden auch spezielle Kurse für Jugendliche, Frauen und Analphabeten angeboten.
Zudem sollen berufsbezogene Sprachkurse den Zugang zu einer Beschäftigung
erleichtern bzw. eine bestehende Beschäftigung festigen. Die Integrationskurse
werden ergänzt durch die Migrationsberatung sowie Hilfsangebote im Rahmen der
Projektförderung. So bietet beispielsweise das Förderprogramm „Integration durch
Qualifizierung -IQ“ regionale Beratungs-und Förderangebote an.
Die staatliche Aufgabe, Personen mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche ein
Obdach zu verschaffen, fällt in den Bereich der sozialen Wohnraumförderung. Die
Zuständigkeit in diesem Bereich liegt allein bei den Ländern. Der Ausschuss stellt
jedoch fest, dass in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang an
Wohnungslosigkeit zu beobachten ist; dies liegt auch an der verbesserten
Präventionsarbeit der kommunalen Stellen und freien Träger.
Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass eine gemeinsame Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Armutswanderung aus Osteuropa“ Handlungsansätze zur
Entlastung der betroffenen Kommunen in den Bereichen Integration und
Leistungsrecht, Gesundheitssituation, freiwillige Rückkehr sowie Melde- und
Gewerberecht erarbeitet hat. Insoweit wird auf den Abschlussbericht vom
11. Oktober 2013 verwiesen.
Ergänzend dazu sind die Herkunftsstaaten aufgerufen, die Lebensbedingungen der
betroffenen Menschen in ihrem Land zu verbessern.
Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung bestrebt ist,
sowohl bilateral als auch auf europäischer Ebene dazu beizutragen, dass sich diese
Lebensverhältnisse verbessern und für die betroffenen Unionsbürger auch in ihren
Heimatländern ausreichende wirtschaftliche und soziale Lebensperspektiven bieten.

Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt der Petitionsausschuss fest, dass
es bereits jetzt ein umfangreiches rechtliches Instrumentarium für den Zuzug von
Personen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten auf den Gebieten Inanspruchnahme
von Leistungen, Integration und Wohnungslosigkeit gibt. Der Ausschuss vermag über
die dargestellten Maßnahmen hinaus und mit Blick auf die föderale Struktur keinen
weiteren parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium des Innern - als Material zu überweisen, den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, dem Europäischen
Parlament zuzuleiten und den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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