Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Zahlung von elternunabhängigem BAföG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
642 Unterstützende 642 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

642 Unterstützende 642 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:50

Pet 3-17-30-2130-032269Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unabhängig vom Einkommen der Eltern zu
gewähren.
Die Abhängigkeit des Auszubildenden vom Einkommen seiner Eltern führe zu einem
Mitspracherecht der Eltern bei der Wahl des Studiums, wird zur Begründung der
Petition angeführt. Das Recht des Auszubildenden auf Berufsfreiheit aus Artikel 12
des Grundgesetzes würde dadurch einschränkt. Die finanzielle Abhängigkeit vom
Einkommen der Eltern wirke sich auch in den Fällen negativ auf das Studium aus,
wenn Eltern den Unterhalt verweigerten, weil sie beispielsweise durch eine Trennung
belastet seien. In diesen Fällen seien die Auszubildenden mit einem erheblichen
bürokratischen und zeitlichen Aufwand belastet und müssten gegebenenfalls die
eigenen Eltern verklagen, um ihr Studium finanzieren zu können. Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sollten deshalb unabhängig vom
Einkommen der Eltern gewährt werden.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 642 Mitzeichnende an und es gingen 90 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Beim BAföG handelt es sich um eine Sozialleistung, durch die Auszubildenden aus
finanzschwächeren Elternhäusern der Zugang zu hoch qualifizierter Bildung
ermöglicht werden soll. Die Förderung nach dem BAföG erfolgt deshalb
grundsätzlich in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern. Dies dient der Wahrung
der Nachrangigkeit der als Sozialleistung gewährten Ausbildungsförderung, auf die
nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Mittel für die Ausbildung nicht anderweitig
zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass zunächst Unterhaltsverpflichtete in
Anspruch genommen werden, bevor öffentliche Gelder zur individuellen
Ausbildungsfinanzierung herangezogen werden. Das BAföG als
Sozialleistungsgesetz und das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen
insoweit ineinander.
Nur in besonderen Fällen, in denen eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht
mehr anzunehmen ist, kommt ausnahmsweise eine vom Einkommen der Eltern
unabhängige Förderung in Betracht. Diese kann z. B. bewilligt werden, wenn der
Auszubildende nach einer Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig war, weil hier
gegebenenfalls nicht mehr von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen
ist.
Die Unterhaltspflicht der Eltern reicht regelmäßig bis zum Abschluss einer
berufsqualifizierenden Ausbildung. Für Fälle, in denen die Eltern den angerechneten
Unterhaltsbeitrag nicht leisten können oder wollen und die Ausbildung dadurch
gefährdet ist, wurde im BAföG ausreichend Vorsorge getroffen. In einem solchen Fall
kann der Auszubildende einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG stellen.
Das BAföG-Amt würde dann nach einer Anhörung der Eltern bzw. des Elternteils
Förderung zunächst ohne Anrechnung des Elternbeitrages leisten. Mit Zahlung
dieses Betrages geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden
gegen seine Eltern auf das jeweilige Bundesland über, das diesen Anspruch gegen
die Eltern im Wege des Rückgriffs geltend macht. So bleibt es dem Auszubildenden
erspart, seine eigenen Eltern auf Zahlung von Unterhaltsleistungen verklagen zu
müssen. Im Unterschied zu dem nach dem BAföG typisierend und zugleich
pauschalierend angerechneten Elterneinkommen wird im Rückgriffsverfahren die
Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nach Maßgabe des Unterhaltsrechts
konkret bestimmt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Eltern den
Unterhaltsbeitrag leisten, zu dem sie gesetzlich verpflichtet sind. Soweit sich dabei
herausstellen sollte, dass die Eltern den Unterhalt zu Recht verweigert haben, ist die

bereits gewährte Vorausleistung des BAföG-Amts als endgültige Leistung an den
Auszubildenden anzusehen.
Eine sachliche Notwendigkeit, Leistungen nach dem BAföG unabhängig vom
Einkommen und Vermögen der Eltern zu gewähren, ist deshalb nach Auffassung des
Petitionsausschuss nicht gegeben. Schließlich stehen die sozialen Teilhaberechte
des Einzelnen unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der
Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Eine aus dem
allgemeinen Steueraufkommen finanzierte Sozialleistung wie das BAföG muss dem
Interesse der Allgemeinheit an einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln
Rechnung tragen. Wenn Eltern grundsätzlich selbst über ausreichend Einkommen
verfügen, wäre es dem Steuerzahler nicht zu vermitteln, warum er die
Ausbildungskosten trotzdem übernehmen müsse.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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