02/12/2015, 20:28
Text gekürzt auf Anforderung einer berechtigten Institution.
Neue Begründung: Einer der wichtigsten Sätze des SGB V, § 127 Abs. 1, rechtliche Grundlagen, ist folgender:
„Dabei haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. „
Es hat sich im Laufe der letzten Jahre gezeigt, dass genau diese Forderung des Gesetzgebers ständig und mit vollem Wissen der Auftraggeber unterlaufen werden.
Versorgungsqualität
Die Qualität der Versorgung und die Qualität der Hilfsmittel durch Ausschreibungen ist kontinuierlich schlechter geworden.
Siehe hierzu auch den "IWAK-Forschungsberichte 8" der Universität Frankfurt am Beispiel der Versorgung der Versicherten der AOK Hessen mit Anti-Dekubitus-Systemen.
Zuzahlung
Durchgeführte Ausschreibungen haben gezeigt, sollte ein Versicherter eine an seine Behinderung besser angepasste Versorgung einfordern, geht dies zu Lasten des Versicherten. Es wird über den Weg der Zuzahlung durch den Patienten eine Kostenbeteiligung eingefordert, die oft viel höher als marktüblich ist.
Lieferzeit
Durch die Zerstörung der wohnortnahen Versorgung kommt es immer zu einer Verlängerung der Lieferzeiten. Dies nicht nur bei der Erstlieferung eines Hilfsmittels sondern auch bei Reparaturen. Ausschreibungsgewinner sind nicht in der Lage, wegen einer kleinen Reparatur extra einen Fahrer zum Versicherten zu schicken, wie es bei einer wohnortnahen Versorgung möglich ist. Bei der Untersuchung der Uni Frankfurt wurde festgestellt, dass es durchschnittlich 7 Tagen bis zur Lieferung dauert.
Das ist für eine Person nach einer Krankenhausentlassung nicht akzeptabel.
Ausschreibungskriterien
In allen Ausschreibungen die bisher veröffentlicht wurden, ist das einzige Zuschlagskriterium der Preis. Es ist nicht die Beratung, es ist nicht die Versorgungsqualität, es ist nicht die Hilfsmittelqualität, es ist nur der Preis. Durch die dringend notwendige Zuzahlung der Versicherten, um die Rentabilität bei dem Ausschreibungsgewinner zu erhalten, stellt sich die Frage, ob hier von einem zweiten Krankenkassenbeitrag gesprochen werden muss, der so im Gesetz nicht vorgesehen ist.